Artikel 11 VO (EG) 2008/826

Prüfung der Angebote

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden anhand der Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 über die Gültigkeit der Angebote.

(2) Personen, die befugt sind, die Angebote in Empfang zu nehmen und zu prüfen, dürfen Einzelheiten der Angebote nicht an Unbefugte weitergeben.

(3) Entscheiden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, dass ein Angebot ungültig ist, so setzen sie den Bieter darüber in Kenntnis.

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