Artikel 12 VO (EG) 2008/826

Mitteilung der Angebote an die Kommission

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle gültigen Angebote mit.

(2) Die Mitteilungen enthalten nicht die Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b.

(3) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.

(4) Nähere Einzelheiten zu den Mitteilungen werden in den jeweiligen Verordnungen zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens festgelegt.

(5) Wurden keine Angebote eingereicht, so teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist mit.

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