Artikel 13 VO (EG) 2008/826

Entscheidung auf der Grundlage der Angebote

(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 12 Absatz 1 mitgeteilten Angebote entscheidet die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

a)
keinen Beihilfehöchstbetrag festzusetzen oder
b)
einen Beihilfehöchstbetrag festzusetzen.

(2) Bei Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f setzt die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einen Koeffizienten fest, der auf die eingegangenen Angebote, die auf den Beihilfehöchstbetrag lauten, anzuwenden ist, wenn die Zuschlagserteilung für sämtliche Mengen, für die dieser Betrag geboten wurde, zur Überschreitung der Gesamtmenge führen würde.

Abweichend von Artikel 10 Absatz 3 kann ein Bieter, auf den ein solcher Koeffizient angewendet wird, sein Angebot innerhalb von zehn Tagen ab Veröffentlichung der oben genannten Verordnung zur Festsetzung des Koeffizienten zurückziehen.

(3) Die Entscheidungen über die Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß den Absätzen 1 und 2 werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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