Artikel 14 VO (EG) 2008/826

Einzelentscheidungen über Angebote

(1) Wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b ein Beihilfehöchstbetrag festgesetzt, so erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unbeschadet von Artikel 13 Absatz 2 den Angeboten, die höchstens auf diesen Höchstbetrag lauten, den Zuschlag. Alle übrigen Angebote werden abgelehnt.

(2) Wurde kein Beihilfehöchstbetrag festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen nur Angeboten den Zuschlag, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 übermittelt wurden.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nach der Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission über die Beihilfe gemäß Artikel 13 Absatz 1 und teilen den Bietern das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach dieser Veröffentlichung mit.

(4) Die Rechte und Pflichten der Zuschlagsempfänger sind nicht übertragbar.

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