Artikel 16 VO (EG) 2008/826
Vorausfestsetzung der Beihilfe
(1) Der Betrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung wird gemäß dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 im Wege einer Verordnung, nachstehend „Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags” genannt, im Voraus festgesetzt.
(2) Die Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags kann folgende Angaben enthalten:
- a)
- die betreffenden Erzeugnisse, gegebenenfalls mit den jeweiligen KN-Codes;
- b)
- den Betrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung je Gewichtseinheit der betreffenden Erzeugnisse;
- c)
- die Maßeinheit der Mengen (Partien, Chargen, Behältnisse, Silos);
- d)
- die Mindestmenge je Antrag;
- e)
- den Zeitraum, für den die Beihilfe für die private Lagerhaltung beantragt werden kann;
- f)
- den Zeitraum für die Ein- und die Auslagerung;
- g)
- die Mindest- und die Höchstlagerzeit;
- h)
- die auf der Verpackung anzubringenden Angaben;
- i)
- gegebenenfalls den Betrag der Sicherheit je Einheit.
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