Artikel 16 VO (EG) 2008/826

Vorausfestsetzung der Beihilfe

(1) Der Betrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung wird gemäß dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 im Wege einer Verordnung, nachstehend „Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags” genannt, im Voraus festgesetzt.

(2) Die Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags kann folgende Angaben enthalten:

a)
die betreffenden Erzeugnisse, gegebenenfalls mit den jeweiligen KN-Codes;
b)
den Betrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung je Gewichtseinheit der betreffenden Erzeugnisse;
c)
die Maßeinheit der Mengen (Partien, Chargen, Behältnisse, Silos);
d)
die Mindestmenge je Antrag;
e)
den Zeitraum, für den die Beihilfe für die private Lagerhaltung beantragt werden kann;
f)
den Zeitraum für die Ein- und die Auslagerung;
g)
die Mindest- und die Höchstlagerzeit;
h)
die auf der Verpackung anzubringenden Angaben;
i)
gegebenenfalls den Betrag der Sicherheit je Einheit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.