Artikel 17 VO (EG) 2008/826
Beihilfeanträge
(1) Die Anträge werden nach dem Verfahren eingereicht, das der betreffende Mitgliedstaat den Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt hat.
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können vorschreiben, dass elektronische Anträge von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder einer elektronischen Signatur begleitet werden, die gleichwertige Garantien in Bezug auf die einer Signatur zugewiesen Funktionen bietet, indem Regeln und Bedingungen angewendet werden, die denjenigen in den Bestimmungen der Kommission über elektronische und digitalisierte Dokumente in dem Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen entsprechen.
(2) Ein Antrag ist nur gültig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- er enthält einen Verweis auf die Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags;
- b)
- er enthält Angaben zur Identifizierung des Antragstellers: Name, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer;
- c)
- er enthält die Angabe des Erzeugnisses, gegebenenfalls mit dem jeweiligen KN-Code;
- d)
- er enthält die Angabe der Menge der Erzeugnisse;
- e)
- er enthält gegebenenfalls die Angabe der Lagerzeit;
- f)
- er enthält im Falle von bereits eingelagerten Erzeugnissen die Angabe des Namens und der Anschrift des Lagerorts, die Nummer der/des gelagerten Partie/Charge/Behältnisses/Silos und gegebenenfalls die Zulassungsnummer zur Identifizierung des Betriebs;
- g)
- er umfasst keine anderen vom Antragsteller aufgeführten Bedingungen als die in der vorliegenden Verordnung und der Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags genannten;
- h)
- er ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem er eingereicht wird;
- i)
- der Antragsteller hat gegebenenfalls eine Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 geleistet und den Nachweis dafür erbracht.
(3) Der Inhalt der Anträge darf nach deren Einreichung nicht mehr geändert werden.
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