Artikel 18 VO (EG) 2008/826

Hauptpflichten und Sicherheiten

(1) Bei Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i gelten folgende Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85:

a)
ein Angebot darf nicht zurückgezogen werden;
b)
der Vertragsnehmer im Sinne von Artikel 19 muss auf eigene Gefahr während der vertraglichen Lagerzeit mindestens 99 % bzw. bei Fleischerzeugnissen mindestens 90 %, bei Olivenöl mindestens 98 %, bei Käse mindestens 95 %, bei Magermilchpulver in großen Säcken mindestens 97 % und bei langen Flachsfasern mindestens 97 % der vertraglich festgelegten Menge unter den Bedingungen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung einlagern und auf Lager halten;
c)
bei Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 müssen die Erzeugnisse gemäß einer der dort genannten Optionen ausgeführt werden.

(2) Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, wenn die Anträge auf Abschluss eines Vertrags oder die Erklärungen nicht angenommen werden.

(3) Die Sicherheit wird für die Mengen freigegeben, für die die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt worden sind.

(4) Wird die Frist für die Einlagerung gemäß Artikel 25 Absatz 1 überschritten, so verfällt die Sicherheit nach Maßgabe von Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

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