Artikel 19 VO (EG) 2008/826
Abschluss der Verträge
Die Verträge werden geschlossen zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Erzeugnisse gelagert sind oder gelagert werden sollen, und dem Zuschlagsempfänger oder Antragsteller, der die Anforderungen gemäß Artikel 8 erfüllt, nachstehend „Vertragsnehmer” genannt.
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