Artikel 19 VO (EG) 2008/826

Abschluss der Verträge

Die Verträge werden geschlossen zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Erzeugnisse gelagert sind oder gelagert werden sollen, und dem Zuschlagsempfänger oder Antragsteller, der die Anforderungen gemäß Artikel 8 erfüllt, nachstehend „Vertragsnehmer” genannt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.