Artikel 20 VO (EG) 2008/826
Angaben zum Lagerort
Nach Eingang der Mitteilung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 14 Absatz 3 oder nach Abschluss des Vertrags gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder nach der Mitteilung oder Veröffentlichung der Entscheidungen gemäß Artikel 23 Absatz 2 übermittelt der Zuschlagsempfänger oder Antragsteller der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats Folgendes:
- a)
- Name und Anschrift des Lagerorts bzw. der Lagerorte und für jeden Lagerort den genauen Standort der Silos, Partien, Behältnisse oder Chargen mit den jeweiligen Mengen;
- b)
- Mitteilung des Zeitpunkts der Einlagerung jeder der noch nicht eingelagerten Partien sowie des für die Einlagerung der vertraglichen Menge erforderlichen Zeitrahmens; für jede am Lagerort eintreffende Partie sind die Menge und der genaue Standort anzugeben.
Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass die oben genannten Angaben mindestens zwei Arbeitstage vor der Einlagerung jeder Partie übermittelt werden.
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