Artikel 21 VO (EG) 2008/826
Elemente des Vertrags
Der Vertrag enthält die in Artikel 22 aufgeführten Elemente sowie die Elemente, die in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens und der Ausschreibung bzw. in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags und im Antrag vorgesehen sind.
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