Artikel 22 VO (EG) 2008/826

Verpflichtungen des Vertragsnehmers

(1) Die Verträge beinhalten für die Vertragsnehmer zumindest folgende Verpflichtungen:

a)
die Verpflichtung, die Vertragsmenge einzulagern und während der vertraglichen Lagerzeit auf eigene Rechnung und Gefahr und unter Bedingungen, die die Erhaltung der Eigenschaften der in Anhang I genannten Erzeugnisse gewährleisten, auf Lager zu halten und die gelagerten Erzeugnisse weder auszutauschen noch nach einem anderen Lagerort zu verbringen. Bei Käse kann die zuständige Behörde jedoch auf begründeten Antrag des Vertragsnehmers die Verbringung der gelagerten Erzeugnisse nach einem anderen Ort genehmigen. Für andere Erzeugnisse kann die zuständige Behörde die Verbringung der gelagerten Erzeugnisse nach einem anderen Ort auf begründeten Antrag des Vertragsnehmers nur in Ausnahmefällen genehmigen;
b)
die Verpflichtung, die zum Zeitpunkt der Anlieferung am Lagerort erstellten Wiegeunterlagen aufzubewahren;
c)
die Verpflichtung, der zuständigen Behörde die Unterlagen über die Einlagerung spätestens einen Monat nach dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Stichtag für die Einlagerung zuzusenden;
d)
die Verpflichtung, der zuständigen Behörde jederzeit die Kontrolle der Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen zu ermöglichen;
e)
die Verpflichtung, die eingelagerten Erzeugnisse leicht zugänglich und einzeln identifizierbar zu machen: Jede einzeln gelagerte Einheit ist so zu kennzeichnen, dass das Datum der Einlagerung, die Vertragsnummer, das Erzeugnis und das Gewicht abzulesen sind.

(2) Der Vertragsnehmer hält der für die Kontrolle zuständigen Behörde nach Verträgen geordnet alle Unterlagen zur Verfügung, anhand deren für die in privater Lagerhaltung befindlichen Erzeugnisse insbesondere Folgendes überprüft werden kann:

a)
die Zulassungsnummer, anhand deren der Herstellungsbetrieb und -mitgliedstaat erforderlichenfalls identifiziert werden können;
b)
Ursprung und Herstellungsdatum der Erzeugnisse (oder bei Zucker das Wirtschaftsjahr der Erzeugung) sowie gegebenenfalls der Tag der Schlachtung;
c)
Datum der Einlagerung;
d)
Gewicht und Anzahl der Packstücke;
e)
das Vorhandensein im Lager und die Anschrift des Lagers;
f)
das voraussichtliche Enddatum der vertraglichen Lagerzeit, ergänzt durch das tatsächliche Datum der Auslagerung.

In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe d werden im Falle, dass Fleisch nach dem Zerlegen, Teilentbeinen oder Entbeinen eingelagert wird, die tatsächlich einzulagernden Erzeugnisse gewogen, was am Ort des Zerlegens, Entbeinens oder Teilentbeinens erfolgen kann. Die Feststellung des Gewichts der einzulagernden Erzeugnisse darf nicht vor Abschluss des Vertrags erfolgen.

(3) Der Vertragsnehmer oder gegebenenfalls der Lagerhausbetreiber führt eine am Lagerhaus verfügbare Bestandsbuchhaltung, aus der je Vertragsnummer Folgendes ersichtlich ist:

a)
Identifizierung der in privater Lagerhaltung befindlichen Erzeugnisse nach Partien/Chargen/Behältnissen/Silos;
b)
Datum der Ein- und Auslagerung;
c)
angegebene gelagerte Menge je Partie/Charge/Behältnis/Silo;
d)
Aufbewahrungsort der Erzeugnisse im Lager.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.