Artikel 23 VO (EG) 2008/826

Abschluss von Verträgen für die im Voraus festgesetzte Beihilfe

(1) Für bereits eingelagerte Erzeugnisse werden die Verträge innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Eingangs der Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f geschlossen, gegebenenfalls unter der Voraussetzung, dass die Beihilfefähigkeit der Erzeugnisse gemäß Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 anschließend bestätigt wird. Wird die Beihilfefähigkeit nicht bestätigt, so gilt der Vertrag als nichtig und gegenstandslos.

(2) Für noch nicht eingelagerte Erzeugnisse teilt die zuständige Behörde jedem Antragsteller am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Einreichung des Antrags mit, wie über den Antrag entschieden wurde, sofern die Kommission in der Zwischenzeit keine besonderen Maßnahmen gemäß Absatz 3 trifft; der Vertrag gilt als an dem Tag abgeschlossen, an dem die im vorliegenden Absatz genannte Miteilung der Entscheidung versendet wurde.

(3) Bei einer im Voraus festgesetzten Beihilfe für Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch kann die Kommission im Falle, dass eine Prüfung der Lage eine übermäßige Inanspruchnahme der mit dieser Verordnung eingeführten Beihilferegelung oder das Risiko einer übermäßigen Inanspruchnahme erkennen lässt,

a)
die Anwendung der Regelung für höchstens fünf Arbeitstage aussetzen; während dieses Zeitraums eingereichte Anträge auf Abschluss von Verträgen werden nicht berücksichtigt,
b)
einen einheitlichen Prozentsatz festsetzen, um den die in den Anträgen auf Abschluss von Verträgen vorgesehenen Mengen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Mindestmenge, gekürzt werden,
c)
Anträge, die vor dem Aussetzungszeitraum gestellt wurden und über deren Berücksichtigung während des Aussetzungszeitraums entschieden worden wäre, ablehnen.

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