Artikel 24 VO (EG) 2008/826

Abschluss von Verträgen für die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens gewährte Beihilfe

Nach vollständiger Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 20 teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats dem Zuschlagsempfänger mit, dass alle erforderlichen Angaben übermittelt worden sind und von diesem Zeitpunkt an ein Vertrag als abgeschlossen gilt.

Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist derjenige, an dem die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Mitteilung an den Vertragsnehmer vornimmt.

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