Artikel 25 VO (EG) 2008/826
Einlagerung von noch nicht eingelagerten Erzeugnissen
(1) Bei Erzeugnissen, deren Einlagerung erst nach Abschluss eines Vertrags erfolgt, wird die vertraglich vorgesehene Menge innerhalb von 28 Tagen nach dem Tag des Vertragsabschlusses eingelagert.
(2) Die Einlagerung der Erzeugnisse erfolgt in einzelnen Partien/Chargen/Behältnissen/Silos, wobei jede/jedes Partie/Charge/Behältnis/Silo die an einem Tag eingelagerte Menge je Vertrag und Lagerhaus darstellt.
(3) Die Einlagerung ist an dem Tag abgeschlossen, an dem die/das letzte Partie/Charge/Behältnis/Silo der vertraglich vorgesehenen Menge eingelagert wird.
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