Artikel 26 VO (EG) 2008/826

Zusätzliche Bestimmungen für die Einlagerung von Fleischerzeugnissen

(1) Im Falle von Rindfleisch darf der Vertragsnehmer unter ständiger Aufsicht der zuständigen Behörde alle betreffenden Erzeugnisse oder einen Teil davon beim Einlagern zerlegen oder ganz oder teilweise entbeinen, sofern eine ausreichende Menge Schlachtkörper verwendet wird, um die Lagerung der Anzahl Tonnen, für die der Vertrag abgeschlossen wurde, und die Einlagerung des gesamten durch diese Vorgänge gewonnenen Fleisches zu gewährleisten. Vertragsnehmer, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, teilen dies der zuständigen Behörde spätestens an dem Tag mit, an dem die Einlagerung beginnt.

Die zuständige Behörde kann jedoch vorschreiben, dass die Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 mindestens zwei Arbeitstage vor der Einlagerung jeder Einzelpartie erfolgt.

Grobe Sehnen, Knorpel, Knochen, Fettstücke und beim Zerlegen, Entbeinen oder Teilentbeinen anfallende andere Abschnitte dürfen nicht eingelagert werden.

(2) Im Falle von Fleischerzeugnissen beginnt die Einlagerung für jede Einzelpartie der vertraglich festgelegten Menge an dem Tag, an dem die betreffende Partie der Kontrolle der zuständigen Behörde unterstellt wird. Maßgeblich ist der Tag der Feststellung des Nettogewichts des frischen oder gekühlten Erzeugnisses

a)
am Lagerort, wenn das Erzeugnis an Ort und Stelle eingefroren wird,
b)
am Ort des Einfrierens, wenn das Erzeugnis außerhalb des Lagerorts in geeigneten Anlagen eingefroren wird,
c)
am Ort des Entbeinens oder Zerlegens, wenn das Fleisch nach dem Entbeinen oder Zerlegen eingelagert wird.

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