Artikel 27 VO (EG) 2008/826

Vertragliche Lagerzeit

(1) Werden die Erzeugnisse nach Abschluss eines Vertrags eingelagert, so beginnt die vertragliche Lagerzeit am Tag nach der Einlagerung der/des letzten Partie/Charge/Behältnisses/Silos.

(2) Für bereits eingelagerte Erzeugnisse beginnt die vertragliche Lagerzeit am Tag nach dem Tag, an dem die Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f bzw. Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f bei den zuständigen Behörden eingegangen sind.

(3) Für Olivenöl beginnt die vertragliche Lagerzeit erst, nachdem die Behältnisse nach der Probennahme verplombt wurden.

(4) Der letzte Tag der Lagerzeit kann in der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder der Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i bzw. Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f festgesetzt werden.

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