Artikel 28 VO (EG) 2008/826

Auslagerung

(1) Die Auslagerung kann am Tag nach dem letzten Tag der vertraglichen Lagerzeit oder ab dem in der Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags bzw. zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens festgesetzten Datum beginnen.

(2) Die Auslagerung erfolgt in ganzen gelagerten Partien oder — mit Genehmigung der zuständigen Behörde — in Teilmengen davon.

Im Falle gemäß Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 36 Absatz 5 Buchstabe a darf jedoch nur eine verschlossene Menge ausgelagert werden.

(3) Es kann vorgesehen werden, dass der Vertragsnehmer nach Ablauf von zwei Monaten Lagerzeit die unter Vertrag stehende Erzeugnismenge ganz oder teilweise, mindestens aber 5 Tonnen je Vertragsnehmer und Lagerhaus, oder — falls weniger als 5 Tonnen vorhanden sind — die gesamte in einem Lagerhaus unter Vertrag stehende Erzeugnismenge unter der Bedingung auslagern kann, dass die Erzeugnisse binnen 60 Tagen nach der Auslagerung

a)
das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben,
b)
in den Fällen gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission(1) ihren Bestimmungsort in unverändertem Zustand erreicht haben, oder
c)
in unverändertem Zustand in ein gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zugelassenes Vorratslager verbracht wurden.

Die vertragliche Lagerzeit endet für jede für die Ausfuhr vorgesehene Einzelpartie am Tag vor

a)
dem Datum der Auslagerung oder
b)
dem Tag der Annahme der Ausfuhrerklärung, sofern die Erzeugnisse nicht bewegt wurden.

Der Beihilfebetrag wird im Verhältnis zur Verkürzung der Lagerzeit gekürzt, indem Tagessätze angewendet werden, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festzusetzen sind.

Für die Zwecke dieses Absatzes wird der Nachweis der Ausfuhr im Falle von erstattungsfähigen Erzeugnissen nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erbracht.

Bei Erzeugnissen, für die keine Erstattung gewährt wird, wird der Nachweis der Ausfuhr in den Fällen nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 durch Vorlage des Originals des Kontrollexemplars T5 gemäß den Artikeln 912a, 912b, 912c, 912e und 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(2) erbracht. In Feld 107 des Kontrollexemplars wird die Nummer der vorliegenden Verordnung eingetragen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(2)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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