Artikel 29 VO (EG) 2008/826
Mitteilung der Auslagerung
Der Vertragsnehmer teilt der zuständigen Behörde nach Maßgabe von Artikel 36 Absatz 6 mit, wann er mit der Auslagerung der Erzeugnisse zu beginnen beabsichtigt.
Wenn die Anforderung gemäß Absatz 1 nicht eingehalten wurde, der zuständigen Behörde jedoch das Datum der Auslagerung und die betreffenden Mengen innerhalb von 30 Tagen nach der Auslagerung hinreichend nachgewiesen wurden, so wird die Beihilfe um 15 % gekürzt und nur für den Zeitraum gezahlt, für den der Vertragsnehmer der zuständigen Behörde hinreichend nachweist, dass das Erzeugnis vertraglich gelagert wurde.
Wenn die Anforderung gemäß Absatz 1 nicht eingehalten wurde und der zuständigen Behörde das Datum der Auslagerung und die betreffenden Mengen nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Auslagerung hinreichend nachgewiesen wurden, so wird für den betreffenden Vertrag keine Beihilfe gezahlt und verfällt gegebenenfalls die gesamte Sicherheit für den betreffenden Vertrag.
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