Artikel 30 VO (EG) 2008/826

Antrag auf Zahlung der Beihilfe

(1) Die Beihilfe bzw. — bei Gewährung eines Vorschusses gemäß Artikel 31 — der Restbetrag der Beihilfe wird auf der Grundlage eines Zahlungsantrags gezahlt, der vom Vertragsnehmer innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der vertraglichen Lagerzeit eingereicht wird.

(2) Kann der Vertragsnehmer innerhalb der Dreimonatsfrist keine Belege vorlegen, obwohl er unverzüglich tätig geworden ist, um diese rechtzeitig zu beschaffen, so können ihm Verlängerungen von insgesamt nicht mehr als drei Monaten gewährt werden.

(3) Bei Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1 muss der erforderliche Nachweis innerhalb der Fristen gemäß Artikel 49 Absätze 2, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erbracht werden.

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