Artikel 31 VO (EG) 2008/826
Vorschuss auf die Beihilfe
(1) Nach 60 Tagen Lagerhaltung kann auf Antrag des Vertragsnehmers ein einmaliger Vorschuss auf die Beihilfe gewährt werden, sofern der Vertragsnehmer eine Sicherheit in Höhe des Vorschussbetrags zuzüglich 10 % leistet.
(2) Der Vorschuss darf den Beihilfebetrag für eine Lagerdauer von neunzig Tagen oder gegebenenfalls drei Monaten nicht überschreiten. Nach Zahlung des Restbetrags der Beihilfe wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit unverzüglich freigegeben.
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