Artikel 32 VO (EG) 2008/826
Zahlung der Beihilfe
Die Beihilfe bzw. der Restbetrag der Beihilfe wird innerhalb von 120 Tagen nach dem Tag der Beantragung der Beihilfezahlung gezahlt, sofern die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt wurden und die abschließende Kontrolle durchgeführt wurde. Wurde jedoch ein Untersuchungsverfahren eingeleitet, so erfolgt die Zahlung erst nachdem der Anspruch anerkannt wurde.
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