Artikel 33 VO (EG) 2008/826
Zahlung der Beihilfe im Falle von entbeintem Rindfleisch
(1) Im Falle des Entbeinens wird keine Beihilfe gezahlt, wenn je 100 kg des verwendeten Fleisches mit Knochen die nach dem Entbeinen tatsächlich gelagerte Menge 67 kg oder weniger beträgt.
(2) Der Beihilfebetrag wird entsprechend gekürzt, wenn je 100 kg des verwendeten Fleisches mit Knochen die nach dem Entbeinen tatsächlich gelagerte Menge mehr als 67 kg, jedoch weniger als 75 kg beträgt.
(3) Der Beihilfebetrag wird weder gekürzt noch erhöht, wenn je 100 kg des verwendeten Fleisches mit Knochen die nach dem Entbeinen tatsächlich gelagerte Menge 75 kg oder mehr beträgt.
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