Artikel 34 VO (EG) 2008/826

Kürzung des Betrags oder Ausschluss von der Zahlung

(1) Wird während der vertraglichen Lagerzeit eine geringere Menge gelagert als im Vertrag vorgesehen, so wird die Beihilfe — außer in Fällen höherer Gewalt — für die tatsächlich gelagerte Menge gezahlt, wenn diese mindestens 99 % der vertraglichen Menge entspricht. Stellt die zuständige Behörde jedoch fest, dass der Vertragsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, so kann sie die Beihilfe weiter kürzen oder nicht auszahlen.

Bei Schweinefleisch, Rindfleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge gezahlt, wenn diese mindestens 90 % der vertraglichen Menge entspricht.

Bei Olivenöl wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge gezahlt, wenn diese mindestens 98 % der vertraglichen Menge entspricht.

Bei Käse wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge gezahlt, wenn diese mindestens 95 % der vertraglichen Menge entspricht.

Bei Magermilchpulver in großen Säcken wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge gezahlt, wenn diese mindestens 97 % der vertraglichen Menge entspricht.

Bei langen Flachsfasern wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge gezahlt, wenn diese mindestens 97 % der vertraglichen Menge entspricht.

(2) Beträgt die während der vertraglichen Lagerzeit tatsächlich gelagerte Menge weniger als die in Absatz 1 genannten Prozentsätze, jedoch nicht weniger als 80 % der vertraglichen Menge, so wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge — außer in Fällen höherer Gewalt — um die Hälfte gekürzt. Stellt die zuständige Behörde jedoch fest, dass der Vertragsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, so kann sie die Beihilfe weiter kürzen oder nicht auszahlen.

(3) Beträgt die während der vertraglichen Lagerzeit tatsächlich gelagerte Menge weniger als 80 % der vertraglichen Menge, so wird — außer in Fällen höherer Gewalt — keine Beihilfe gezahlt.

(4) Die Beihilfe wird nicht gezahlt, wenn die Frist gemäß Artikel 25 Absatz 1 um mehr als zehn Tage überschritten wird.

(5) Werden bei den Kontrollen während der Einlagerung oder Auslagerung mangelhafte Erzeugnisse festgestellt, so wird für die betreffenden Mengen keine Beihilfe gewährt. Die restliche noch beihilfefähige gelagerte Partie muss mindestens der in der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder in der Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags vorgesehenen Mindestmenge entsprechen. Dasselbe gilt, wenn ein Teil einer gelagerten Partie/Charge aus dem obigen Grund vor Ablauf der Mindestlagerungsdauer oder — sofern in der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder in der Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags ein solches Datum vorgesehen ist — vor dem frühestmöglichen Auslagerungsdatum ausgelagert wird.

Mangelhafte Erzeugnisse werden bei der Berechnung der tatsächlich gelagerten Menge gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 nicht mitberücksichtigt.

(6) Hält der Vertragsnehmer für die gesamte gelagerte Menge das Ende der vertraglichen Lagerzeit, sofern eine solche gemäß Artikel 27 Absatz 4 festgesetzt wurde, oder die Frist von zwei Monaten gemäß Artikel 28 Absatz 3 nicht ein, so wird der Betrag der Beihilfe für den betreffenden Vertrag — außer in Fällen höherer Gewalt — für jeden Kalendertag der Nichteinhaltung um 10 % gekürzt. Diese Kürzung darf jedoch 100 % des Beihilfebetrags nicht überschreiten.

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