Artikel 35 VO (EG) 2008/826

Obligatorische Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)
mindestens einmal wöchentlich die Erzeugnisse und Mengen, für die in der Vorwoche Verträge abgeschlossen wurden, aufgeschlüsselt nach Lagerungszeiten, sowie gegebenenfalls die Erzeugnismengen, für die Anträge auf Abschluss von Verträgen eingereicht wurden;
b)
spätestens am Ende jedes Monats für den Vormonat:

i)
die im betreffenden Monat ein- und ausgelagerten Erzeugnismengen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Kategorien;
ii)
die am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Erzeugnismengen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Kategorien;
iii)
die Erzeugnismengen, für die die vertragliche Lagerzeit abgelaufen ist;
iv)
im Falle, dass die Lagerzeit gemäß Artikel 43 Buchstabe d Ziffern ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verkürzt oder verlängert wurde, die Erzeugnisse und Mengen, für die die Lagerzeit geändert wurde, sowie das ursprüngliche und das geänderte Datum der Auslagerung.

(2) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.

(3) Nähere Einzelheiten zu den Mitteilungen werden in der Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags und der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens festgelegt.

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