Artikel 36 VO (EG) 2008/826
Kontrollen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Diese Maßnahmen sehen umfassende Verwaltungskontrollen der Beihilfeanträge vor, die durch Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Absätzen 2 bis 8 ergänzt werden.
(2) Die für die Kontrollen zuständige Behörde kontrolliert die Erzeugnisse, die eingelagert werden,
- a)
- im Falle von Fleischerzeugnissen zum Zeitpunkt der Einlagerung;
- b)
- im Falle von Olivenöl vor der Verplombung der Behältnisse;
- c)
- im Falle anderer Erzeugnisse innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Einlagerung oder ab dem Datum des Eingangs der Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f oder Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f für die bereits gelagerten Erzeugnisse.
Zur Prüfung der Beihilfefähigkeit der gelagerten Erzeugnisse wird unbeschadet von Artikel 26, Artikel 27 Absatz 3 sowie von Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels an einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 5 % der eingelagerten Mengen eine Warenkontrolle vorgenommen, um für die gelagerten Partien die Übereinstimmung mit den Angaben im Antrag auf Abschluss eines Vertrags u. a. in Bezug auf Gewicht, Kennzeichnung, Art und Zusammensetzung der Erzeugnisse zu gewährleisten.
(3) In durch den Mitgliedstaat hinreichend begründeten Fällen kann die in Absatz 2 genannte Frist von 30 Tagen um 15 Tage verlängert werden.
(4) Ergeben die Kontrollen, dass die gelagerten Erzeugnisse die Qualitätsanforderungen gemäß Anhang I nicht erfüllen, so verfällt die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h bzw. Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i genannte Sicherheit.
(5) Die für die Kontrollen zuständige Behörde
- a)
- verplombt die Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Kontrolle gemäß Absatz 2 entweder nach Verträgen, nach gelagerten Partien/Chargen oder nach kleineren Mengen oder
- b)
- nimmt eine unangekündigte Kontrolle vor, um sicherzustellen, dass sich die vertragliche Menge am Lagerort befindet.
Die Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erfasst mindestens 10 % der unter Vertrag stehenden Gesamtmenge und muss repräsentativ sein. Diese Kontrollen umfassen eine Prüfung der Bestandsbuchhaltung gemäß Artikel 22 Absatz 3 und von Belegen wie Wiegescheinen und Lieferscheinen sowie für mindestens 5 % der Menge, die Gegenstand der unangekündigten Kontrolle ist, eine Überprüfung des Gewichts, der Art der Erzeugnisse und von deren Kennzeichnung.
(6) Am Ende der vertraglichen Lagerzeit überprüft die für die Kontrollen zuständige Behörde für jeden Vertrag durch Probenahme das Gewicht und die Kennzeichnung der gelagerten Erzeugnisse. Für die Zwecke dieser Kontrolle informiert der Vertragsnehmer die zuständige Stelle unter Angabe der betreffenden gelagerten Partien/Chargen/Behältnisse/Silos mindestens fünf Arbeitstage vor
- a)
- dem Ende der vertraglichen Höchstlagerzeit oder
- b)
- dem Beginn der Auslagerung, falls die Erzeugnisse vor Ablauf der vertraglichen Höchstlagerzeit ausgelagert werden.
Die Mitgliedstaaten können eine kürzere Frist als fünf Arbeitstage genehmigen.
(7) Bei Anwendung der Option gemäß Absatz 5 Buchstabe a werden Vorhandensein und Unversehrtheit der Plomben am Ende der vertraglichen Lagerzeit überprüft. Die Kosten der Verplombung und der Handhabung trägt der Vertragsnehmer.
(8) Etwaige Proben zur Überprüfung der Qualität und Zusammensetzung der Erzeugnisse werden von Beamten der für die Kontrollen zuständigen Behörden oder in deren Beisein entnommen.
Beim Wiegen wird im Beisein dieser Beamten eine Warenkontrolle oder Überprüfung des Gewichts durchgeführt.
Zur Gewährleistung eines Prüfpfads werden alle von diesen Beamten geprüften Bestandsunterlagen und finanziellen Unterlagen und sonstigen Dokumente während des Kontrollbesuchs mit einem Stempel versehen oder abgezeichnet. Bei der Überprüfung von Computeraufzeichnungen wird eine Kopie ausgedruckt und mit den Kontrollunterlagen aufbewahrt.
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