Artikel 37 VO (EG) 2008/826

Berichterstattung

(1) Die für die Kontrollen zuständige Behörde erstellt für jede Vor-Ort-Kontrolle einen Kontrollbericht. Im Bericht werden die überprüften Punkte genau beschrieben.

Der Bericht enthält folgende Angaben:

a)
Datum und Uhrzeit des Kontrollbeginns;
b)
Einzelheiten der Vorankündigung;
c)
Dauer der Kontrolle;
d)
anwesende Verantwortliche;
e)
Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen, insbesondere mit näheren Angaben zu den überprüften Unterlagen und Erzeugnissen;
f)
Ergebnisse und Schlussfolgerungen;
g)
Notwendigkeit von Folgemaßnahmen.

Der Kontrollbericht wird von den zuständigen Beamten unterzeichnet und vom Vertragsnehmer oder gegebenenfalls vom Lagerhausbetreiber gegengezeichnet und den Zahlungsunterlagen beigelegt.

(2) Im Falle erheblicher Unregelmäßigkeiten, die 5 % oder mehr der Erzeugnismengen eines kontrollierten Vertrags betreffen, wird die Überprüfung auf eine größere Probe ausgedehnt, die von der für die Kontrolle zuständigen Behörde festgelegt wird.

(3) Die für die Kontrolle zuständige Behörde zeichnet anhand der Kriterien Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit alle Nichteinhaltungen der Vorschriften auf, die zu einem Ausschluss gemäß Artikel 38 Absatz 1 und/oder zur Rückzahlung — gegebenenfalls zuzüglich Zinsen — einer rechtsgrundlos gezahlten Beihilfe gemäß Artikel 38 Absatz 4 führen können.

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