Artikel 38 VO (EG) 2008/826
Sanktionen
(1) Stellt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats fest, dass ein Dokument, das ein Bieter oder Antragsteller im Hinblick auf die Erteilung von Rechten im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgelegt hat, falsche Angaben enthält, und sind diese falschen Angaben maßgeblich für die Erteilung dieser Rechte, so schließt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den Bieter oder Antragsteller für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Erlasses einer endgültigen Verwaltungsentscheidung zur Feststellung der Unregelmäßigkeit von dem Verfahren zur Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung für das Erzeugnis, für das die falschen Angaben gemacht wurden, aus.
(2) Der Ausschluss gemäß Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der Bieter oder Antragsteller der zuständigen Behörden hinreichend nachweist, dass die in Absatz 1 beschriebene Situation auf höhere Gewalt oder einen offensichtlichen Fehler zurückzuführen ist.
(3) Rechtsgrundlos gezahlte Beihilfen werden zuzüglich Zinsen von dem betreffenden Marktteilnehmer wiedereingezogen. Die Bestimmungen von Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission(1) gelten entsprechend.
(4) Die Durchführung von Verwaltungssanktionen und die Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen nach diesem Artikel erfolgen unbeschadet der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission(2).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.
ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56.
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