ANHANG I VO (EG) 2008/826

QUALITÄTSANFORDERUNGEN

Die Beihilfe darf nur für die Lagerung von Erzeugnissen von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit Ursprung in der Gemeinschaft gewährt werden, für die Qualitätsanforderungen festzulegen sind. Die Radioaktivitätswerte der für die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommenden Erzeugnisse dürfen die gegebenenfalls gemeinschaftsrechtlich zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschreiten. Die radioaktive Belastung der Erzeugnisse wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert, und während des gebotenen Zeitraums. Erforderlichenfalls werden Dauer und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestimmt.

I.
Fleisch

Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur für Fleisch gewährt, das die folgenden Kriterien erfüllt:
a)
Rindfleisch, das gemäß dem in der Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 des Rates(1) festgelegten gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper eingestuft und gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1669/2006 der Kommission(2) entsprechend gekennzeichnet ist;
b)
Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Lämmern und Teilstücke davon, stammend von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates(3) gekennzeichneten Tieren;
c)
das Fleisch stammt von Tieren, die im Fall von Rindfleisch mindestens während der drei letzten Monate und im Fall von Schweinefleisch sowie von Schaffleisch und Ziegenfleisch mindestens während der letzten zwei Monate in der Gemeinschaft gehalten und nicht mehr als zehn Tage vor dem Zeitpunkt der Einlagerung der Erzeugnisse geschlachtet wurden;
d)
das Fleisch stammt von Tieren, die gemäß den geltenden Veterinärbestimmungen gehalten wurden;
e)
das Fleisch wurde mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) versehen;
f)
das Fleisch weist keine Merkmale auf, die es für die Lagerung oder spätere Verwendung untauglich machen;
g)
das Fleisch stammt nicht von notgeschlachteten Tieren;
h)
das Fleisch wird in frischem Zustand eingelagert und in gefrorenem Zustand gelagert.

II.
Käse mit g. U./g. g. A.

Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur für Käse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder einer geschützten geografischen Angabe (g. g. A.) gewährt, der an dem Tag, an dem der Lagervertrag beginnt, ein Mindestalter entsprechend der für diesen Käse in der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) festgelegten Reifezeit hat, nach der er nach Ablauf der vertraglichen Lagerung vermarktet wird, zuzüglich der über diese Frist hinausgehenden Reifezeit, in der der Wert des Käses weiter zunimmt. Ist in der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 keine Reifezeit festgelegt, so sollte der Käse an dem Tag, an dem der Lagervertrag beginnt, ein Mindestalter haben, das der Reifezeit entspricht, in der der Wert des Käses zunimmt. Darüber hinaus muss der Käse folgende Anforderungen erfüllen:
a)
Jede Partie wiegt mindestens eine Tonne,
b)
auf dem Käse sind in unauslöschbaren Zeichen, gegebenenfalls in Form eines Codes, das Unternehmen, in dem er hergestellt wurde, und das Herstellungsdatum angegeben,
c)
auf dem Käse ist das Einlagerungsdatum angegeben,
d)
der Käse wird als ganzer Laib in dem Mitgliedstaat gelagert, in dem er hergestellt wurde und in dem er als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen ist, und
e)
der Käse war zuvor noch nicht Gegenstand eines Lagervertrags.
Die Mitgliedstaaten können von der Angabe des Einlagerungsdatums auf dem Käse absehen, wenn sich der Lagerhausbetreiber zur Führung eines Registers verpflichtet, in das die Angaben gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

III.
Butter

Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur für Butter gewährt,
a)
die aus Rahm hergestellt wird, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen wird mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 GHT, einem Gehalt an fettfreier Trockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT,
b)
die innerhalb von 60 Tagen vor dem Tag der Antragstellung bzw. der Einreichung des Angebots hergestellt wurde und
c)
bei der für Anträge oder Ausschreibungen eine Mindestmenge von 10 Tonnen für die Beihilfegewährung gilt.
Die Verpackung der Butter trägt, gegebenenfalls in Form eines Codes, mindestens folgende Angaben:
a)
die Nummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats;
b)
das Herstellungsdatum;
c)
das Einlagerungsdatum;
d)
die Nummer der Herstellungscharge;
e)
das Nettogewicht.
Die Mitgliedstaaten können von der Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung absehen, wenn sich der Lagerhausbetreiber zur Führung eines Registers verpflichtet, in das die Angaben gemäß dem Unterabsatz 2 am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

IV.
Zucker

Zucker, für den ein Angebot oder ein Antrag eingereicht wird, muss
a)
weißer Kristallzucker in loser Schüttung und/oder großen Säcken (800 kg oder mehr) und/oder in 50-kg-Säcken sein;
b)
im Rahmen einer Quote des Wirtschaftsjahrs, in dem das Angebot oder der Antrag eingereicht wird, erzeugt worden sein, ausgenommen Weißzucker, der vom Markt genommen, übertragen oder zur Intervention angeboten wird;
c)
von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität, frei fließend, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 0,06 % sein.

V.
Magermilchpulver

Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur für Magermilchpulver aus Kuhmilch gewährt,
a)
das bei einem Eiweißgehalt, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, von mindestens 34 GHT einen Fettgehalt von höchstens 1,5 GHT und einen Wassergehalt von höchstens 5 GHT aufweist,
b)
das innerhalb von 60 Tagen vor dem Tag der Antragstellung bzw. der Einreichung des Angebots hergestellt wurde,
c)
das in Beuteln mit einem Nettogewicht von 25 kg oder in großen Säcken mit einem Gewicht von höchstens 1500 kg gelagert ist, die gegebenenfalls in Form eines Codes, mindestens folgende Angaben tragen:

i)
die Nummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats,
ii)
das Herstellungsdatum,
iii)
das Einlagerungsdatum,
iv)
die Nummer der Herstellungscharge,
v)
das Nettogewicht und

d)
bei dem für Anträge oder Ausschreibungen eine Mindestmenge von 10 Tonnen für die Beihilfegewährung gilt.
Die Mitgliedstaaten können von der Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung absehen, wenn sich der Lagerhausbetreiber zur Führung eines Registers verpflichtet, in das die Angaben gemäß dem Unterabsatz 1 am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

VI.
Lange Flachsfasern

Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur für lange Flachsfasern gewährt, die bei der vollständigen Trennung der Faser und der holzigen Stängelteile entstehen und aus nach dem Schwingen parallel in Bündeln, Matten oder Bändern angeordneten Strängen mit einer Mindestfaserlänge von durchschnittlich 50 cm gebildet werden und bei denen für Anträge oder Ausschreibungen eine Mindestmenge für die Beihilfegewährung von 2000 kg gilt. Lange Flachsfasern sind in Ballen zu lagern, die, gegebenenfalls in Form eines Codes, folgende Angaben tragen:
a)
die Nummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats,
b)
das Einlagerungsdatum,
c)
das Nettogewicht.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 6.

(3)

ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.

(4)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

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