ANHANG II VO (EG) 2008/826

Butter muss aus Rahm hergestellt werden, der unmittelbar und ausschließlich aus in der Union erzeugter Kuhmilch gewonnen wird. Magermilchpulver muss aus in der Union erzeugter Kuhmilch hergestellt werden.

Die Einhaltung von Unterabsatz 1 kann durch den Nachweis belegt werden, dass die Butter bzw. das Magermilchpulver in einem Unternehmen hergestellt wurde, das gemäß Anhang IV Teil III Nummer 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission(1) zugelassen ist und in dem die Einhaltung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 geprüft wird, oder durch anderer geeignete Nachweise, die die Einhaltung von Unterabsatz 1 belegen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1).

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