ANHANG III VO (EG) 2008/826

DATENÜBERMITTLUNG

A.
Olivenöl

a)
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission wöchentlich bis spätestens Mittwoch die in der Vorwoche auf den wichtigsten repräsentativen Märkten auf ihrem Hoheitsgebiet registrierten Durchschnittspreise für Olivenöl der in Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Güteklassen.
b)
Vor dem 15. September melden die Mitgliedstaaten der Kommission für das vorangegangene Wirtschaftsjahr die endgültige Gesamterzeugung und den endgültigen Inlandsverbrauch von Olivenöl sowie die Bestände am Ende des Wirtschaftsjahres.

Vor dem 15. Oktober und vor dem 15. April übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für das laufende Wirtschaftsjahr eine Schätzung der Gesamterzeugung von Olivenöl sowie eine Schätzung des Inlandsverbrauchs und der Bestände am Ende des Wirtschaftsjahres.

c)
Von Oktober bis Mai eines jeden Wirtschaftsjahres übermitteln die Erzeugermitgliedstaaten spätestens am 15. Tag jedes Monats der Kommission Folgendes:

i)
eine monatliche Schätzung der seit Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahrs bis einschließlich des Vormonats erzeugten Olivenölmengen;
ii)
eine Schätzung der Gesamterzeugung und des Inlandsverbrauchs von Olivenöl für das gesamte Wirtschaftsjahr sowie eine Schätzung der Bestände am Ende des Wirtschaftsjahres.

d)
Die Mitgliedstaaten errichten ein Datenerhebungssystem, das sie für am besten geeignet halten, um die Mitteilungen gemäß den Buchstaben b und c auszuarbeiten, und legen gegebenenfalls fest, welche Angaben die betreffenden Marktteilnehmer im Olivenölsektor übermitteln müssen.
e)
Die unter den Buchstaben a, b und c genannten Daten sind auf den von der Kommission zur Verfügung gestellten Formblättern zu übermitteln.
f)
Die Kommission kann sich auch auf andere Informationsquellen stützen.

B.
Rindfleisch

Berechnung des durchschnittlichen Gemeinschaftsmarktpreises für Schlachtkörper ausgewachsener männlicher Rinder der Handelsklasse R3
a)
Der durchschnittliche nationale Marktpreis für Schlachtkörper der Kategorie A, ausgedrückt als Handelsklasse R3, wird gemäß Artikel 3 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1669/2006 berechnet.
b)
Der durchschnittliche nationale Marktpreis für Schlachtkörper der Kategorie C, ausgedrückt als Handelsklasse R3, wird gemäß Artikel 3 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1669/2006 berechnet.
c)
Der durchschnittliche nationale Marktpreis für Schlachtkörper der Kategorie A/C entspricht dem gewogenen Durchschnitt von a und b, wobei die Gewichtung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der Schlachtausbeute jeder Kategorie und der gesamten nationalen Schlachtausbeute der Kategorie A/C erfolgt.
d)
Der durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis für Schlachtkörper der Kategorie A/C entspricht dem gewogenen Durchschnitt von c, wobei die Gewichtung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der Gesamtschlachtausbeute der Kategorie A/C in jedem Mitgliedstaat und der Gesamtschlachtausbeute der Kategorie A/C in der Gemeinschaft erfolgt.

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