ANHANG IV VO (EG) 2008/826
BEDINGUNGEN FÜR MARKTTEILNEHMER IM OLIVENÖLSEKTOR
Die Marktteilnehmer im Olivenölsektor gehören einer der folgenden Kategorien an:- a)
- Erzeugerorganisationen, die jeweils aus mindestens 700 Olivenbauern bestehen, soweit es sich um Organisationen zur Erzeugung und Vermarktung von Oliven und Olivenöl handelt;
- b)
- Erzeugerorganisationen, die jeweils einen Anteil von mindestens 25 % der Olivenbauern oder der Olivenölerzeugung der Region repräsentieren, in der sie ihren Sitz haben;
- c)
- Vereinigungen von Erzeugerorganisationen aus mehreren Wirtschaftsregionen, die aus mindestens zehn Erzeugerorganisationen gemäß den Buchstaben a und b bestehen oder eine Reihe von Organisationen umfassen, die mindestens 5 % der Olivenölerzeugung des betreffenden Mitgliedstaats repräsentieren;
- d)
- Ölmühlen, deren technische Ausrüstungen das Auspressen von mindestens zwei Tonnen Olivenöl je achtstündigen Arbeitstag gewährleisten und die in den zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahren insgesamt mindestens 500 Tonnen natives Olivenöl gewonnen haben;
- e)
- Abfüllbetriebe, die im Hoheitsgebiet ein und desselben Mitgliedstaats über eine Abfüllkapazität von mindestens 6 Tonnen Öl je achtstündigen Arbeitstag verfügen und die in den zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahren insgesamt mindestens 500 Tonnen Olivenöl abgefüllt haben.
- a)
- wegen Verstößen gegen die Verordnungen (EG) Nr. 865/2004 und (EG) Nr. 1234/2007 behördlich verfolgt werden;
- b)
- im Laufe der Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04 und 2004/05 wegen eines Verstoßes gegen die Erzeugungsbeihilferegelung gemäß der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates(1) bestraft wurden;
- c)
- im Laufe der Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04 und 2004/05 wegen eines Verstoßes gegen das System zur Finanzierung der Aktionsprogramme der Organisationen von Marktteilnehmern im Sektor Fette gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates(2) bestraft wurden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.
- (2)
ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.
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