ANHANG IV VO (EG) 2008/826

BEDINGUNGEN FÜR MARKTTEILNEHMER IM OLIVENÖLSEKTOR

Die Marktteilnehmer im Olivenölsektor gehören einer der folgenden Kategorien an:
a)
Erzeugerorganisationen, die jeweils aus mindestens 700 Olivenbauern bestehen, soweit es sich um Organisationen zur Erzeugung und Vermarktung von Oliven und Olivenöl handelt;
b)
Erzeugerorganisationen, die jeweils einen Anteil von mindestens 25 % der Olivenbauern oder der Olivenölerzeugung der Region repräsentieren, in der sie ihren Sitz haben;
c)
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen aus mehreren Wirtschaftsregionen, die aus mindestens zehn Erzeugerorganisationen gemäß den Buchstaben a und b bestehen oder eine Reihe von Organisationen umfassen, die mindestens 5 % der Olivenölerzeugung des betreffenden Mitgliedstaats repräsentieren;
d)
Ölmühlen, deren technische Ausrüstungen das Auspressen von mindestens zwei Tonnen Olivenöl je achtstündigen Arbeitstag gewährleisten und die in den zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahren insgesamt mindestens 500 Tonnen natives Olivenöl gewonnen haben;
e)
Abfüllbetriebe, die im Hoheitsgebiet ein und desselben Mitgliedstaats über eine Abfüllkapazität von mindestens 6 Tonnen Öl je achtstündigen Arbeitstag verfügen und die in den zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahren insgesamt mindestens 500 Tonnen Olivenöl abgefüllt haben.
Sind eine oder mehrere Organisationen zur Erzeugung und Vermarktung von Oliven und Olivenöl Mitglieder der Organisation gemäß Absatz 1 Buchstabe a, so werden die so zusammengeschlossenen Olivenbauern bei der Berechnung der Mindestanzahl von 700 Olivenbauern einzeln berücksichtigt. Nicht beihilfefähig sind Marktteilnehmer im Olivenölsektor, die
a)
wegen Verstößen gegen die Verordnungen (EG) Nr. 865/2004 und (EG) Nr. 1234/2007 behördlich verfolgt werden;
b)
im Laufe der Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04 und 2004/05 wegen eines Verstoßes gegen die Erzeugungsbeihilferegelung gemäß der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates(1) bestraft wurden;
c)
im Laufe der Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04 und 2004/05 wegen eines Verstoßes gegen das System zur Finanzierung der Aktionsprogramme der Organisationen von Marktteilnehmern im Sektor Fette gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates(2) bestraft wurden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

(2)

ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.

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