Präambel VO (EG) 2008/83

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2, 3 und 7,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 215/2002(2) führte der Rat im Januar 2002 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ferromolybdän ( „FeMo” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China ( „VR China” ) ein, das unter KN-Code 72027000 eingereiht wird ( „betroffene Ware” ). Die Untersuchung, die zu der Einführung dieser Maßnahmen führte, bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis 30. September 2000 und wird im Folgenden als „Ausgangsuntersuchung” bezeichnet. Bei den mit Verordnung (EG) Nr. 215/2002 eingeführten Maßnahmen handelt es sich um einen Wertzoll von 22,5 %.
(2)
Im Oktober 2006 setzte die Kommission mit der Entscheidung 2006/714/EG(3) den mit der Verordnung (EG) Nr. 215/2002 auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China eingeführten endgültigen Antidumpingzoll für neun Monate aus. Die Entscheidung zur Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 215/2002 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls wurde nach den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 4 der Grundverordnung getroffen.
(3)
In ihrer Entscheidung 2006/714/EG gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es angesichts der vorübergehend veränderten Marktbedingungen und insbesondere der hohen Preise der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt, die weit über den in der Ausgangsuntersuchung festgestellten schädigenden Preisen lägen, und angesichts des angeführten Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei der betroffenen Ware unwahrscheinlich sei, dass aufgrund der Aussetzung durch die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China wieder eine Schädigung entstehe.
(4)
Im Juli 2007 verlängerte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 856/2007(4) die Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 215/2002 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China bis 31. Januar 2008.
(5)
Der Rat gelangte in der Verordnung (EG) Nr. 856/2007 zu dem Schluss, dass sich die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt in Bezug auf die betroffene Ware nach Aussetzung des Antidumpingzolls im Oktober 2006 nicht verändert hatte, und beschloss, die Aussetzung der geltenden Maßnahmen gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 4 der Grundverordnung bis zum Abschluss der Überprüfung (siehe Randnummern 6 bis 8) zu verlängern.
2.
Überprüfung der Maßnahmen
(6)
Am 31. Oktober 2006 wurde gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(5) ( „Einleitungsbekanntmachung” ) von Amts wegen eine vollständige Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von FeMo mit Ursprung in der VR China eingeleitet, da der Kommission Anscheinsbeweise dafür vorlagen, dass sich die Umstände, auf die sich die geltenden Maßnahmen stützten, so sehr verändert hatten, dass die geltenden Maßnahmen unter Umständen nicht mehr angemessen waren, wobei einige dieser Veränderungen offenbar von Dauer waren.
(7)
Bekanntlich bestimmt Artikel 11 Absatz 7 der Grundverordnung, dass, wenn am Ende der Geltungsdauer von Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 eine Interimsprüfung der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 bereits eingeleitet worden ist, sich diese Interimsprüfung auch auf die in Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Umstände erstreckt, die die Überprüfungen wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen ( „Auslaufüberprüfung” ) betreffen.
(8)
Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen und da die mit der Verordnung (EG) Nr. 215/2002 eingeführten Maßnahmen im Januar 2007 ausliefen, erstreckte sich die unter Randnummer 6 genannte von Amts wegen eingeleitete vollständige Interimsüberprüfung auch auf die die Auslaufüberprüfungen betreffenden Umstände. Deshalb musste bei der Einleitung der vollständigen Interimsüberprüfung von Amts wegen auch untersucht werden, ob damit zu rechnen ist, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten.
3.
Untersuchung
(9)
Die Kommission unterrichtete die Hersteller in der VR China und ihre Verbände, die bekanntermaßen betroffenen Verwender in der Gemeinschaft sowie deren Verbände, die Vertreter der VR China und die bekannten Gemeinschaftshersteller und ihren Verband offiziell über die Einleitung der vollständigen Interimsüberprüfung von Amts wegen. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
(10)
Angesichts der voraussichtlich großen Zahl betroffener Ausführer/Hersteller in der VR China erschien es geboten, in Übereinstimmung mit Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die oben genannten Parteien aufgefordert, binnen 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln. Es meldete sich jedoch nur ein chinesischer Hersteller und übermittelte die angeforderten Informationen für die Stichprobenbildung. Deshalb erübrigte sich ein Stichprobenverfahren.
(11)
Damit die Ausführer/Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung ( „MWB” ) bzw. individuelle Behandlung ( „IB” ) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen Ausführer/Hersteller, an die Behörden der VR China sowie an die chinesische Handelskammer für den Im- und Export von Metall, Mineralien und Chemikalien (China Chamber of Commerce of Metals, Minerals and Chemicals Importers and Exporters — CCCMC).
(12)
Die Kommission sandte Fragebogen an den einzigen mitarbeitenden chinesischen Hersteller, an die bekanntermaßen betroffenen Verwender und unabhängigen Einführer, an die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller und an die bekannten FeMo-Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika ( „USA” ), die als Vergleichsland für die Ausgangsuntersuchung herangezogen worden waren.
(13)
Die Fragebogen wurden von drei Gemeinschaftsherstellern (auf die 100 % der Gemeinschaftsproduktion entfallen), einem Hersteller in der VR China, zwei Verwendern und einem Hersteller in den USA beantwortet. Ferner erhielt die Kommission Stellungnahmen und Informationen von zwei Verwendern, der European Foundries Association, der Cast Metals Federation, der Europäischen Wirtschaftsvereinigung der Eisen- und Stahlindustrie ( „EUROFER” ), der Association of European Ferro Alloy Producers ( „EUROALLIAGES” ), der CCCMC, einem chinesischen Hersteller und einem Hersteller in den USA.
(14)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für ihre Untersuchung als notwendig erachtete, prüfte sie und führte in den Betrieben der nachstehend aufgeführten Unternehmen Kontrollbesuche durch:
(15)
Die Untersuchung in Bezug auf Dumping und Schädigung sowie der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 ( „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum Ende des UZÜ ( „Bezugszeitraum” ).
B.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1.
Betroffene Ware
(16)
Die Definition der betroffenen Ware entspricht jener, die für die unter Randnummer 1 genannte Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegt wurde.
(17)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Ferromolybdän mit Ursprung in der VR China, das gegenwärtig unter KN-Code 72027000 eingereiht wird.
(18)
FeMo ist eine Ferrolegierung, die normalerweise einen Molybdängehalt zwischen 45 % und 80 % hat; der Rest besteht aus Eisen und kleinen Mengen an Verunreinigungen. Der tatsächliche Molybdängehalt (Mo) von FeMo ist variabel und wird in Prozent des FeMo-Gesamtgewichts ausgedrückt. FeMo wird hauptsächlich in einem thermischen oder einem elektrolytischen Verfahren hergestellt. In beiden Verfahren wird Molybdäntrioxid (MoO3) technischer Qualität mit Eisen reduziert. Aus arbeitstechnischen Gründen und angesichts höherer Herstellkosten wird das elektrolytische Verfahren jedoch praktisch nie angewendet. Im thermischen Verfahren werden für die Reduktion einer Charge, bei der es sich um ein Gemisch aus MoO3 und Eisenoxid handelt, Aluminium und Siliciummetalle verwendet.
(19)
FeMo wird bei der Herstellung von legiertem Stahl und Gusseisen verwendet, da Molybdän sich vorteilhaft auf die Korrosions- und Hitzebeständigkeit von legiertem Stahl und Gusseisen auswirkt.
(20)
Die Ware wird in verschiedenen Qualitäten angeboten, die sich nach dem Molybdängehalt und dem Anteil der Fremdstoffe bestimmen. Die Untersuchung ergab, dass alle Qualitäten dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen. Daher werden alle Typen der betroffenen Ware für die Zwecke dieser Überprüfung als eine einzige Ware angesehen.
2.
Gleichartige Ware
(21)
Die Überprüfung ergab, dass die betroffene Ware und das in der VR China und den USA hergestellte und auf den dortigen Inlandsmärkten verkaufte FeMo sowie das von den Gemeinschaftsherstellern in der Gemeinschaft hergestellte und dort verkaufte FeMo dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Diese Waren sind somit als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen.
C.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
1.
Vorbemerkungen
(22)
Gemäß Artikel 11 Absätze 2, 3 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob Dumping vorlag und ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder Wiederauftreten des Dumpings zu rechnen wäre.
(23)
Während des UZÜ gelangten praktisch keine FeMo-Einfuhren mit Ursprung in der VR China ( „betroffenes Land” ) auf den Gemeinschaftsmarkt. Laut Eurostat beliefen sich die Einfuhren aus dem betroffenen Land im UZÜ für die EU-27 auf lediglich 13,8 t (etwa 0,04 % des Gemeinschaftsverbrauchs), während sie im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung für die EU-15 über 13200 t erreichten. Alle FeMo-Angaben in der Verordnung sind im Übrigen so berichtigt, dass nur dem Mo-Gehalt Rechnung getragen wird.
(24)
Der einzige mitarbeitende Hersteller in der VR China tätigte im UZÜ keinerlei FeMo-Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft oder in irgendein anderes Land, so dass zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens der gedumpten Ausfuhren anhand seiner eigenen Daten keine repräsentativen Dumpingberechnungen vorgenommen werden konnten.
(25)
Deshalb mussten für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings Angaben herangezogen werden, die die Zeit nach Ende des UZÜ, das heißt nach Aussetzung des Antidumpingzolls, betrafen.
2.1.
Marktwirtschaftsbehandlung ( „MWB” )
(26)
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für diejenigen ausführenden Hersteller, die die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h. die nachweisen, dass bei der Fertigung und bei dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:
(27)
Der einzige mitarbeitende chinesische FeMo-Hersteller beantragte MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und übermittelte das ausgefüllte MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller fristgerecht. Obwohl dieser chinesische Hersteller keinerlei FeMo-Ausfuhrverkäufe tätigte, wurde die Auffassung vertreten, sein MWB-Antrag solle angesichts der sehr geringen Mitarbeit auf chinesischer Seite geprüft werden.
(28)
Die Kommission holte für den einzigen mitarbeitenden Hersteller alle Daten ein, die sie als erforderlich erachtete, und prüfte alle mit dem MWB-Antrag eingereichten Informationen im Rahmen eines Kontrollbesuchs in den Betrieben des Unternehmens.
(29)
Der einzige mitarbeitende chinesische Hersteller, Nanjing Metalink International Co. Ltd, Nanjing, konnte nicht nachweisen, dass er die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte. Die Kriterien 1, 2 und 3 wurden von dem Unternehmen nicht erfüllt.
(30)
Der mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China, die CCCMC und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Feststellungen, es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.
(31)
In Bezug auf das erste Kriterium wurde vor Ort festgestellt, dass das Unternehmen für die überwiegende Mehrzahl seiner Beschäftigten die geltenden Sozialabgaben nicht abführte und sich ohne jegliche Folgen über die einschlägigen chinesischen Rechtsvorschriften hinwegsetzte. Außerdem konnte das Unternehmen keine Nachweise für die Übertragung von Anteilen zwischen dem früheren und dem neuen chinesischen Anteilseigner vorlegen. Ferner stellte sich bei dem Kontrollbesuch heraus, dass vor kurzem in der chinesischen FeMo-Branche neue staatliche Ausfuhrbeschränkungen eingeführt wurden. So haben die chinesischen Behörden nach Ende des UZÜ für FeMo-Ausfuhren ein Ausfuhrlizenzsystem eingeführt. Um eine Ausfuhrlizenz zu erhalten, müssen die Hersteller eine Reihe eindeutiger, restriktiver Voraussetzungen erfüllen, wozu unter anderem frühere Mindestproduktions- und Ausfuhrmengen zählen. Den einschlägigen Rechtsvorschriften zufolge prüfen die chinesischen Provinzhandelsbehörden und die CCCMC alle Anträge, und das chinesische Handelsministerium entscheidet und veröffentlicht die Liste der Unternehmen, denen eine Ausfuhrlizenz erteilt werden kann. Die genannten Anforderungen in Bezug auf Mindestproduktion und Ausfuhrverkäufe könnten von den zuständigen Behörden einseitig geändert werden. Es liegt auf der Hand, dass Herstellern, die die Produktions- und Ausfuhrverkaufsmengen nicht erreichen, FeMo-Ausfuhren nicht gestattet werden. Dasselbe gilt für jeden neuen Hersteller, da die Zuteilung der Lizenzen auf der früheren Produktion und den früheren Ausfuhren basiert. Obwohl die beschriebene Entwicklung bei den Ausfuhrbeschränkungen nach Ende des UZÜ stattfand, wurde es als notwendig betrachtet, sie bei der Beurteilung des MWB-Antrags des Unternehmens zu berücksichtigen, da eine Nichtberücksichtigung eindeutig zu unzutreffenden Schlussfolgerungen geführt hätte. Es wurde mithin der Schluss gezogen, dass das Unternehmen nicht nachweisen konnte, dass es das erste Kriterium erfüllt.
(32)
In Bezug auf das zweite Kriterium wurde vor Ort festgestellt, dass grundlegende internationale Rechnungslegungsgrundsätze missachtet wurden (d. h. Grundsatz der Periodenabgrenzung, Saldierung von Posten, Unstimmigkeiten zwischen den in den Büchern ausgewiesenen Beträgen und den zugrunde liegenden Belegen, keine glaubwürdige Darstellung der Transaktionen), sowohl in der Rechnungslegung als auch bei der Rechnungsprüfung, was Zweifel an der Zuverlässigkeit der Rechnungslegung des Unternehmens hervorrief. Es wurde mithin der Schluss gezogen, dass das Unternehmen nicht nachweisen konnte, dass es das zweite Kriterium erfüllt.
(33)
In Bezug auf das dritte Kriterium wurden vor Ort wesentliche Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems festgestellt. Dem Unternehmen wurden erhebliche Körperschaftssteuerbefreiungen gewährt. Bei den Landnutzungsrechten wurde vor Ort Folgendes festgestellt: i) die Zuteilung von Land wurde an Investitionszusagen geknüpft und ii) entweder fehlten die Zahlungen für Landnutzungsrechte in den Rechnungslegungsunterlagen oder es fehlte eine entsprechende Verpflichtung in den Verträgen über die Landnutzungsrechte. Überdies wurden Vermögenswerte nur von Unternehmen im Staatsbesitz bewertet, und es waren keine Unterlagen über die Bedingungen für kurzfristige Darlehen verfügbar. Es wurde mithin der Schluss gezogen, dass das Unternehmen nicht nachweisen konnte, dass es das dritte Kriterium erfüllt.
(34)
Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass der einzige mitarbeitende chinesische Hersteller nicht nachweisen konnte, dass er alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte, und dass ihm daher keine MWB gewährt werden konnte.
2.2.
Individuelle Behandlung ( „IB” )
(35)
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.
(36)
Der einzige chinesische Hersteller, der MWB beantragte, beantragte auch eine IB für den Fall, dass ihm keine MWB gewährt würde.
(37)
Anhand der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass das Unternehmen im UZÜ weder in die Gemeinschaft noch in andere Länder FeMo ausführte. Daher konnte nicht geprüft werden, ob dieses Unternehmen die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllte. Es wurde deshalb der Schluss gezogen, dass dem Unternehmen keine IB gewährt werden konnte.
2.3.
Vergleichsland
(38)
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung muss der Normalwert für Länder ohne Marktwirtschaft und für Unternehmen in den in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung genannten Ländern, denen keine MWB gewährt werden konnte, anhand des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland ermittelt werden.
(39)
In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission die USA als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert. Es gingen keine Stellungnahmen zum Vergleichsland ein. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die USA, wie auch in der Ausgangsuntersuchung, ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung sind.
2.4.
Dumpingspanne während des UZÜ
(40)
Wie unter Randnummer 23 erläutert, gelangten im UZÜ praktisch keine Einfuhren der betroffenen Ware auf den Gemeinschaftsmarkt. Deshalb konnte keine sinnvolle Dumpingberechnung vorgenommen werden.
(41)
Aus diesem Grund und im Interesse einer transparenten Untersuchung wurde die landesweite Dumpingspanne anhand eines Vergleichs der gewogenen Durchschnittswerte ermittelt; sie betrug ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, 18,5 %.
3.
Entwicklung der gedumpten Einfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

Industriepolitik der VR China in Bezug auf FeMo

(42)
In Bezug auf die Situation in der VR China ergab die Untersuchung, dass dort gegenwärtig die Industriepolitik auf eine Beschränkung der FeMo-Ausfuhren gerichtet ist. Das kommt in den jüngsten Maßnahmen, die die chinesischen Behörden in Bezug auf FeMo ergriffen haben, deutlich zum Ausdruck, nämlich

Lage des mitarbeitenden Herstellers in der VR China

(43)
Bekanntlich arbeitete nur ein Hersteller in der VR China an der Untersuchung mit, und dieser tätigte im UZÜ keine Ausfuhren, sondern nur einige FeMo-Verkäufe auf dem Inlandsmarkt. Die Lage dieses kleinen Unternehmens bietet keine Grundlage für eine Extrapolation zur Ermittlung der Lage der chinesischen Hersteller.
(44)
Die Kapazitätsauslastung des Unternehmens lag unter 1 %. Angesichts der neuen Politik der chinesischen Behörden für die FeMo-Branche (vgl. Randnummern 31 und 42), ist es jedoch sehr unwahrscheinlich, dass das Unternehmen einen wesentlichen Teil seiner Kapazitätsreserven nutzen kann. Das Unternehmen produzierte in den letzten drei Jahren vor dem UZÜ geringe und dabei abnehmende Mengen FeMo und tätigte keine Ausfuhrverkäufe. Es könnte praktisch als gelegentlicher FeMo-Hersteller mit sporadischen Verkäufen der betroffenen Ware betrachtet werden. Deshalb wäre es für das Unternehmen schwierig, eine Ausfuhrlizenz und ein Ausfuhrkontingent zu erlangen, da diese sich auf die Ausfuhrleistung und die Produktion in der Vergangenheit stützen. Dieser chinesische Hersteller dürfte mithin künftig wahrscheinlich kein FeMo in die Gemeinschaft ausführen. Angesichts dieser nur sporadischen Produktion in den letzten Jahren und in Anbetracht der neuen chinesischen Politik in Bezug auf die FeMo-Branche, das heißt der oben beschriebenen Bestrebungen, die FeMo-Ausfuhren zu reglementieren, ist es unwahrscheinlich, dass in naher Zukunft nennenswerte Ausfuhren dieses Unternehmens auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen. Außerdem werden die Feststellungen, die dieses Unternehmen betreffen, nicht als repräsentativ angesehen.

Kapazitätsreserven und Lagerbestände anderer Hersteller in der VR China

(45)
Für die nicht kooperierenden Unternehmen gab es keine zuverlässigen Informationen über die Produktionskapazität, die Produktionsmengen, die Lagerbestände und die Verkäufe. EUROALLIAGES brachte in diesem Zusammenhang vor, es existierten erhebliche ungenutzte Kapazitäten in der VR China und man habe Informationen über chinesische Unternehmen, die den Abbau in einem der wichtigsten Abbaugebiete der VR China wieder aufgenommen hätten. EUROFER machte demgegenüber geltend, die chinesische FeMo-Branche befinde sich in einer Phase der Konsolidierung und Umstrukturierung und Unternehmen, die die neuen chinesischen Vorschriften nicht erfüllten, seien von der Schließung bedroht, was ihnen jede Möglichkeit zur Steigerung von Produktionskapazitäten und Produktionsmengen nehme. Mit anderen Worten, die vorliegenden Informationen über die gegenwärtigen und künftigen Kapazitätsreserven, Lagerbestände usw. lassen keine eindeutigen Schlussfolgerungen zu.
(46)
Um zu zuverlässigen Angaben über das künftige Ausfuhrverhalten der chinesischen Hersteller zu gelangen, wurde ihre Ausfuhrtätigkeit während des langen Zeitraums der Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen als aussagekräftigster Anhaltspunkt für künftige Trends herangezogen. Bekanntlich waren Eurostat-Angaben zufolge die von anderen als dem mitarbeitenden chinesischen Hersteller getätigten FeMo-Ausfuhren in die Gemeinschaft während des UZÜ unerheblich. Trotz der Aussetzung des Antidumpingzolls von 22,5 % blieben die Einfuhren aus der VR China nach dem UZÜ auf niedrigem Niveau. Das ist ein klares Indiz dafür, dass die nicht mitarbeitenden Unternehmen kein nennenswertes Interesse am Gemeinschaftsmarkt haben, was aller Wahrscheinlichkeit nach auch auf absehbare Zeit so bleibt.

Preisniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt

(47)
Wie unter den Randnummern 2 bis 5 erläutert, ist der Antidumpingzoll auf FeMo-Einfuhren mit Ursprung in der VR China seit Oktober 2006 ausgesetzt. Den einschlägigen Eurostat-Daten zufolge hat dies zu einem moderaten Anstieg der Einfuhren von chinesischem FeMo geführt. So wurden zwischen Oktober 2006 und August 2007 etwa 846 t chinesisches FeMo in die Gemeinschaft (EU-27) eingeführt, während es im UZÜ 13,8 t waren. Wenn man diese 846 t hochrechnet, ergibt sich ein Marktanteil von weniger als 2,5 % am EU-27-Gemeinschaftsmarkt. Außerdem ergibt die Betrachtung auf 12-Monats-Basis, dass die chinesischen Einfuhren in die EU-27 weniger als 8 % derjenigen in die EU-15 während der Ausgangsuntersuchung ausmachen. Diese Einfuhren sind deutlich geringer als die der wichtigsten anderen Drittländer, die FeMo in die Gemeinschaft ausführen (d. h. Chile, Armenien und Russland). Darüber hinaus deutet die Tatsache, dass sich die chinesischen Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft trotz der Aussetzung des erheblichen Antidumpingzolls von 22,5 % nur moderat erhöht haben, darauf hin, dass sich die chinesischen Hersteller andere Märkte erschlossen haben. Überdies könnten sie ihre Ware aus den unter den Randnummern 31 und 42 erläuterten Gründen stets auf ihrem Inlandsmarkt absetzen. Zu beachten ist, dass sich die Verkaufspreise in der Gemeinschaft (d. h. die Einfuhrpreise einschließlich derjenigen der Einfuhren aus der VR China und die Preise der Gemeinschaftshersteller) zwischen der Ausgangsuntersuchung und dem UZÜ versechsfachten. Die Untersuchung ergab, dass die Durchschnittspreise der chinesischen Einfuhren nach dem UZÜ, als die Maßnahmen ausgesetzt waren, um etwa 15 % auf das Niveau der Durchschnittspreise der Einfuhren aus anderen Ländern (z. B. Chile, Armenien, Iran und Russland) stiegen. Mit anderen Worten, die chinesischen Ausfuhren nach dem UZÜ unterboten die Preise anderer Akteure auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht, sondern folgten dem Trend.

Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in China

(48)
Es gibt keine zuverlässigen, überprüfbaren Angaben über das Preisniveau in China. Die Daten des einzigen mitarbeitenden chinesischen Herstellers wiesen relativ niedrige Inlandspreise aus. Da dieser Hersteller jedoch nur sporadisch Inlandsverkäufe tätigte, reichen diese Informationen keinesfalls aus für konkrete Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings bei den Ausfuhren in die Gemeinschaft im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Außerdem wurde keine MWB gewährt, die einen ordnungsgemäßen Vergleich der chinesischen Inlandspreise mit den Ausfuhrpreisen ermöglicht hätte. Zu beachten ist indessen, dass die Dumpingspanne für die praktisch nicht vorhandenen Ausfuhren im UZÜ (18,5 %) deutlich niedriger ist als die Dumpingspanne, die im Zuge der Ausgangsuntersuchung ermittelt wurde (38,5 %). Da sich die Preise der chinesischen Ausfuhren nach dem UZÜ den vorliegenden Informationen zufolge um ca. 15 % erhöhten, dürften gegenwärtig keine Ausfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft gedumpt sein.

Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in der Gemeinschaft

(49)
Vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorgelegten statistischen Angaben zufolge, die sich angeblich auf die chinesischen Ausfuhrstatistiken stützen, bewegten sich die Preise der chinesischen Ausfuhren in Drittländer im UZÜ und danach im Durchschnitt auf demselben Niveau wie die Preise chinesischer Ausfuhren in die Gemeinschaft. Das könnte darauf hindeuten, dass die chinesischen Hersteller keine großen Unterschiede bei der Gestaltung ihrer Ausfuhrpreise für verschiedene Märkte machen und es daher weder einen Anreiz noch eine Wahrscheinlichkeit für die Umleitung wesentlicher Ausfuhrmengen auf den Gemeinschaftsmarkt gibt.

Chinesische Inlandsnachfrage

(50)
Die vorliegenden Informationen lassen darauf schließen, dass auf dem chinesischen Inlandsmarkt eine sehr starke Nachfrage nach FeMo-Produkten besteht. Außerdem hat man, wie unter Randnummer 42 erläutert, in der VR China ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Sicherung der FeMo-Versorgung verabschiedet. Zwar könnte sich diese restriktive Ausfuhrpolitik sehr schnell ändern, doch hat die VR China dafür in absehbarer Zukunft keine Veranlassung.
4.
Schlussfolgerung
(51)
Um festzustellen, ob ein Wiederauftreten des Dumpings im Falle der Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich wäre, holte die Kommission alle verfügbaren Daten ein und überprüfte sie.
(52)
Diese Prüfung ergab, dass es wohl gewisse Kapazitätsreserven in der VR China gibt, dies jedoch nicht zu einem wesentlichen Wiederanstieg der Ausfuhren in die Gemeinschaft führen würde, wenn die Maßnahmen außer Kraft treten, weil die chinesische Industriepolitik in Bezug auf FeMo darauf ausgerichtet ist, die Ausfuhren zu begrenzen, und weil es keinen offensichtlichen Preisanreiz für eine Umleitung von Verkäufen auf den Gemeinschaftsmarkt gibt. Es gibt daher keinen Grund für die Annahme, dass das Volumen der chinesischen Ausfuhren, zumindest in absehbarer Zukunft, erhebliche Ausmaße erreicht und vor allem, dass solche Ausfuhren, wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, zu gedumpten Preisen erfolgen würden.
(53)
Da es demnach nicht wahrscheinlich ist, dass es erneut zu gedumpten Ausfuhren aus dem betroffenen Land kommt, die eine Schädigung verursachen könnten, erübrigen sich die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens der Schädigung und die Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses. Die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von FeMo mit Ursprung in der VR China sollten daher aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden.
D.
UNTERRICHTUNG
(54)
Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufhebung der gegenüber der VR China geltenden Maßnahmen und die Einstellung des Verfahrens vorgeschlagen werden sollten. Alle Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Es wurden von keiner Partei Einwände gegen die oben aufgeführten Feststellungen vorgebracht.
(55)
Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Maßnahmen aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden sollten, da es unwahrscheinlich ist, dass erneut gedumpte FeMo-Ausfuhren aus der VR China in erheblichen Mengen auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)

ABl. L 35 vom 6.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 856/2007 (ABl. L 190 vom 21.7.2007, S. 1).

(3)

ABl. L 293 vom 24.10.2006, S. 15.

(4)

ABl. L 190 vom 21.7.2007, S. 1.

(5)

ABl. C 262 vom 31.10.2006, S. 28.

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