Artikel 1 VO (EG) 2008/849

Der Absatz betreffend Griechenland im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 erhält folgende Fassung:

Griechenland

Zu Ethylalkohol minderer Qualität (Vor- und Nachlauf der Destillation) mit einem Alkoholgehalt von mindestens 93 Volumenprozent und höchstens 96 Volumenprozent müssen je Hektoliter hydrierten Alkohols mit einem Alkoholgehalt von 93 Volumenprozent hinzugefügt werden:

Methanol: 2 Liter,

Terpentinöl: 1 Liter,

Kerosin: 0,5 Liter,

Methylenblau: 0,4 Gramm.

Bei einer Temperatur von 20 °C muss für das Enderzeugnis in unverändertem Zustand ein Alkoholgehalt von 93 Volumenprozent angezeigt werden.

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