Präambel VO (EG) 2008/849
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission(2) sieht vor, dass die im jeweiligen Mitgliedstaat zur vollständigen Denaturierung von Alkohol gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG eingesetzten Denaturierungsmittel im Anhang derselben Verordnung zu beschreiben sind.
- (2)
- Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG befreien die Mitgliedstaaten Alkohol, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, von der Verbrauchsteuer, nachdem die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 desselben Artikels ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind.
- (3)
- Am 11. September 2007 hat Griechenland einige Änderungen in seinen mit der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 genehmigten Denaturierungsverfahren mitgeteilt.
- (4)
- Die Kommission hat diese Mitteilung am 27. September 2007 an die anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet.
- (5)
- Nachdem innerhalb der vorgeschriebenen Frist weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat beantragt hat, dass der Rat mit der Frage befasst wird, gelten gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 92/83/EWG die von Griechenland mitgeteilten Änderungen der Denaturierungsverfahren mit Wirkung vom 27. November 2007 als vom Rat genehmigt.
- (6)
- Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 ist daher entsprechend zu ändern.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.
- (2)
ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 67/2008 (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 13).
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