Artikel 2 VO (EG) 2008/856
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Verordnung spätestens am 1. Mai 2009 an. Sie können die noch vorhandenen alten Visummarkenbestände in Konsularstellen, die noch nicht an das Visa-Informationssystem (VIS) angeschlossen sind, weiter verwenden.
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