Artikel 1 VO (EG) 2008/856

Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden, dass die Spezifikationen gemäß Artikel 2 geheim sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Falle werden sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für den Druck bestimmten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.

2.
Artikel 3 Absatz 1 wird gestrichen.
3.
Der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.