Präambel VO (EG) 2008/856

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer iii,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Eine zuverlässige Abfrage des Visa-Informationssystems, das auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)(1) eingerichtet wurde, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates(2) und die von der Kommission am 7. Februar 1996 und am 27. Dezember 2000 beschlossenen technischen Spezifikationen, die zusammen den Rechtsrahmen bilden, nicht gewährleistet.
(2)
Das derzeit verwendete Nummerierungssystem hat insbesondere den Nachteil, dass auf den Visa nicht genügend Platz für die Visumnummern der Mitgliedstaaten vorgesehen ist, in denen sehr viele Visumanträge gestellt werden.
(3)
Ein einheitliches Nummerierungssystem mit einmalig zugeordneten Visumnummern ist daher eine unerlässliche Voraussetzung für die zuverlässige Überprüfung von Visa im VIS.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 sollte entsprechend geändert werden.
(5)
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(3) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(4) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.
(6)
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG(5) und 2004/860/EG(6) des Rates genannten Bereich fallen.
(7)
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates(7) genannten Bereich fallen.
(8)
Gemäß Artikel 1 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung. Unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls gilt diese Verordnung daher nicht für das Vereinigte Königreich und Irland —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

(2)

ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1.

(3)

ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(4)

ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(5)

ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.

(6)

ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.

(7)

ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

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