Artikel 1 VO (EG) 2008/858
Die Verordnung (EG) Nr. 967/2006 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 10 erhält folgende Fassung:
Artikel 10
Mitteilungen der Mitgliedstaaten Jeder betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission folgende Angaben:
- a)
- spätestens bis Ende Mai die Menge Industrierohstoff, die die von ihm anerkannten Hersteller vom vorangegangenen 1. Oktober bis 31. März geliefert haben;
- b)
-
spätestens bis Ende November für das vorangegangene Wirtschaftsjahr
- —
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die Menge Industrierohstoff, die die von ihm anerkannten Hersteller geliefert haben, aufgeschlüsselt nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglucose,
- —
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die Menge Industrierohstoff, für die die von ihm zugelassenen Verarbeiter den Nachweis gemäß Artikel 9 Absatz 2 erbracht haben, aufgeschlüsselt zum einen nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglucose und zum anderen nach den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen,
- —
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die Zuckermengen, die die von ihm anerkannten Hersteller gemäß Artikel 7 Absatz 3 geliefert haben.
- 2.
- Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
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