Präambel VO (EG) 2008/858

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission(2) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission eine Reihe von Mitteilungen über die zur Verarbeitung gelieferten Mengen Industrierohstoff übermitteln. Um eine etwaige Doppelzählung dieser Mengen zu vermeiden und eine einheitliche Anwendung in allen betreffenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sind die Einzelheiten der betreffenden Mitteilungen festzulegen.
(2)
Die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 aufgeführten KN-Codes der zum Brotaufstrich bestimmten Sirupe und Sirupe für die Erzeugung von „Rinse appelstroop” müssen präzisiert werden, um eine ordnungsgemäße Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 betreffend diese Erzeugnisse zu gewährleisten.
(3)
Die Erfahrungen, die seit der Einführung neuer Bestimmungen über die Verwendung von Industriezucker durch die chemische und pharmazeutische Industrie infolge der Reform der Zuckerregelung gemacht wurden, lassen die Notwendigkeit erkennen, in die Liste der Erzeugnisse im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 auch Haarentfernungswachs des KN-Codes 33079000 und Textilweichmacher des KN-Codes 38099100 aufzunehmen.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 967/2006 ist entsprechend zu ändern.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird am 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)

ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.

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