ABSCHNITT M VO (EG) 2008/859
INSTANDHALTUNG
OPS 1.875
- a)
- Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur betreiben, wenn es von einem geeigneten, gemäß Teil 145 genehmigten oder anerkannten Instandhaltungsbetrieb instand gehalten und zum Betrieb freigegeben wurde; ausgenommen sind Vorflugkontrollen, die nicht von einem gemäß Teil 145 genehmigten Betrieb ausgeführt werden müssen.
- b)
- Anforderungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, die eingehalten werden müssen, um den Bedingungen für die Betriebsgenehmigung eines Luftfahrtunternehmens gemäß OPS 1.180 zu genügen, sind in Teil M aufgeführt.
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