Anlage 1 zu OPS 1.311 VO (EG) 2008/859

Vorgeschriebene Mindestanzahl Flugbegleiter an Bord eines Luftfahrzeugs während des Bodenbetriebs mit Fluggästen

Beim Betrieb gemäß OPS 1.311 hat der Luftfahrtunternehmer durch Einrichtung entsprechender Betriebsverfahren Folgendes sicherzustellen:

1.
die Stromversorgung des Luftfahrzeugs,
2.
der leitende Flugbegleiter hat die Möglichkeit, die Räumung des Luftfahrzeugs einzuleiten oder mindestens ein Mitglied der Flugbesatzung ist im Cockpit anwesend,
3.
die Einsatzplätze und entsprechenden Aufgaben der Flugbegleiter sind im Betriebshandbuch festgelegt und
4.
den Flugbegleitern ist stets bewusst, dass sich Warte- und Beladungsfahrzeuge an den und in der Nähe der Ausgänge(n) befinden.

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