Anlage 1 zu OPS 1.311 VO (EG) 2008/859
Vorgeschriebene Mindestanzahl Flugbegleiter an Bord eines Luftfahrzeugs während des Bodenbetriebs mit Fluggästen
Beim Betrieb gemäß OPS 1.311 hat der Luftfahrtunternehmer durch Einrichtung entsprechender Betriebsverfahren Folgendes sicherzustellen:
- 1.
- die Stromversorgung des Luftfahrzeugs,
- 2.
- der leitende Flugbegleiter hat die Möglichkeit, die Räumung des Luftfahrzeugs einzuleiten oder mindestens ein Mitglied der Flugbesatzung ist im Cockpit anwesend,
- 3.
- die Einsatzplätze und entsprechenden Aufgaben der Flugbegleiter sind im Betriebshandbuch festgelegt und
- 4.
- den Flugbegleitern ist stets bewusst, dass sich Warte- und Beladungsfahrzeuge an den und in der Nähe der Ausgänge(n) befinden.
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