Anlage 1 zu OPS 1.450 VO (EG) 2008/859
Flugbetrieb bei geringer Sicht Schulung und Qualifikationen
- a)
-
Allgemeines. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Schulung der Flugbesatzung für Flugbetrieb bei geringer Sicht nach Lehrplänen für die Theorie-, die Flugsimulator- und/oder die Flugschulung erfolgt. Der Luftfahrtunternehmer darf mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde den Lehrgangsinhalt nach den Bestimmungen der Nummern 2 und 3 kürzen.
- 1.
- Flugbesatzungsmitglieder, die keine Erfahrungen mit der Betriebsstufe II oder III haben, müssen an der gesamten in den Buchstaben b, c und d beschriebenen Schulung teilnehmen.
- 2.
-
Flugbesatzungsmitglieder, die ggf. bei einem anderen Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft Erfahrungen mit der Betriebsstufe II oder III mit einer ähnlichen Betriebsart (automatischer Anflug, automatische Landung, HUDLS/Hybrid-HUDLS oder EVS) oder mit der Betriebsstufe II mit manueller Landung erworben haben, dürfen:
- i)
- an einem verkürzten Theorielehrgang teilnehmen, wenn der Betrieb mit einem anderen Muster/einer anderen Klasse erfolgt als dem/der, mit dem/der zuvor die Erfahrungen in der Betriebsart II oder III erworben wurden,
- ii)
-
an einem verkürzten Theorielehrgang, oder an einer verkürzten Flugsimulator- und/oder Flugschulung teilnehmen, wenn der Betrieb mit dem gleichen Muster/der gleichen Klasse und Baureihe des gleichen Musters/der gleichen Klasse erfolgt, mit dem/der zuvor die Erfahrung in der Betriebsart II oder III erworben wurden. Der verkürzte Lehrgang muss mindestens die Anforderungen von Buchstabe d Nummer 1, Buchstabe d Nummer 2 Ziffer i oder Buchstabe d Nummer 2 Ziffer ii soweit zutreffend erfüllen. Mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde kann der Luftfahrtunternehmer die gemäß Buchstabe d Nummer 2 Ziffer i geforderte Zahl der Anflüge/Landungen herabsetzen, wenn das Muster/die Klasse oder die Baureihe des Musters/der Klasse gleiche oder ähnliche Merkmale aufweist in Bezug auf:
- A)
- den Stand der Technik — das Flugsteuerungs-/Flugführungssystem (FGS) und
- B)
- die betrieblichen Verfahren,
- C)
-
Handhabungseigenschaften (vgl. Nummer 4 unten)
wie das/die zuvor betriebene Muster/Klasse — ist das nicht der Fall, müssen die Auflagen von Buchstabe d Nummer 2 Ziffer i in vollem Umfang erfüllt werden.
- D)
- Einsatz von HUDLS/Hybrid-HUDLS,
- E)
- Einsatz von EVS.
- 3.
-
Flugbesatzungsmitglieder, die bei dem Luftfahrtunternehmer Erfahrungen mit der Betriebsstufe II oder III erworben haben, dürfen an einem verkürzten Lehrgang für die Theorie-, Flugsimulator- und/oder Flugschulung teilnehmen.
Der verkürzte Lehrgang bei
- i)
- Änderung von Flugzeugmuster/-klasse muss mindestens die Anforderungen von Buchstabe d Nummer 1, Buchstabe d Nummer 2 Ziffer i oder Buchstabe d Nummer 2 Ziffer ii, soweit zutreffend, und von Buchstabe d Nummer 3 Ziffer i erfüllen;
- ii)
-
Wechsel zu einer anderen Baureihe des Flugzeugs innerhalb der gleichen Muster- oder Klassenberechtigung mit gleichen oder ähnlichen Merkmalen in Bezug auf:
- A)
- den Stand der Technik — das Flugsteuerungs-/Flugführungssystem (FGS) und
- B)
- Betriebliche Verfahren — Vollständigkeit,
- C)
- Handhabungseigenschaften (vgl. Absatz 4 unten)
- D)
- Einsatz von HUDLS/Hybrid-HUDLS,
- E)
-
Einsatz von EVS
wie das/die zuvor betriebene Muster/Klasse, erfüllt eine Unterschiedsschulung und Vertrautmachung entsprechend den Änderungen bei der Baureihe die Anforderungen des verkürzten Lehrgangs.
- iii)
-
Wechsel zu einer anderen Baureihe des Flugzeugs innerhalb der gleichen Muster- oder Klassenberechtigung mit wesentlich anderen Merkmalen in Bezug auf:
- A)
- den Stand der Technik — das Flugsteuerungs-/Flugführungssystem (FGS) und
- B)
- Betriebliche Verfahren — Vollständigkeit,
- C)
- Handhabungseigenschaften (vgl. Nummer 4 unten)
- D)
- Einsatz von HUDLS/Hybrid-HUDLS,
- E)
-
Einsatz von EVS
müssen die die Anforderungen von Buchstabe d Nummer 1, Buchstabe d Nummer 2 Ziffer i oder Buchstabe d Nummer 2 Ziffer ii, soweit zutreffend, und von Buchstabe d Nummer 3 Ziffer i erfüllt werden. Mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde kann der Luftfahrtunternehmer die gemäß Buchstabe d Nummer 2 Ziffer i geforderte Zahl der Anflüge/Landungen herabsetzen.
- 4.
-
Wenn der Luftfahrtunternehmer beim Betrieb nach Betriebsart II oder III unterschiedliche Baureihen eines Flugzeugs innerhalb der gleichen Muster- oder Klassenberechtigung einsetzt, muss er sicherstellen, dass die Unterschiede und/oder Ähnlichkeiten der betreffenden Flugzeuge diesen Betrieb rechtfertigen und dabei mindestens berücksichtigen:
- i)
-
den Stand der Technik, einschließlich:
- A)
- FGS und zugehörige Anzeigen und Steuerungen,
- B)
- das Flugmanagementsystem und dessen Integration (oder Nichtintegration) mit dem FGS,
- C)
- den Einsatz von HUD/HUDLS bei Hybridsystemen und/oder EVS.
- ii)
-
Betriebliche Verfahren, einschließlich:
- A)
- Ausfallunempfindlichkeit/Betriebssicherheit, Alarmhöhe,
- B)
- manuelle Landung/automatische Landung,
- C)
- Flugbetrieb ohne Entscheidungshöhe,
- D)
- Einsatz von HUD/HUDLS in Hybridsystemen.
- iii)
-
Handhabungsmerkmale, einschließlich:
- A)
- manuelle Landung nach automatischem HUDLS- und/oder EVS-geführten Anflug,
- B)
- manuelles Durchstarten nach automatischem Anflug,
- C)
- automatisches/manuelles Ausrollen.
- b)
-
Theorieschulung. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der erstmalige Lehrgang zur theoretischen Schulung für den Flugbetrieb bei geringer Sicht mindestens umfasst:
- 1.
- die Eigenschaften und Betriebsgrenzen des ILS und/oder MLS,
- 2.
- die Eigenschaften der optischen Hilfen,
- 3.
- die Nebelarten und deren Eigenschaften,
- 4.
- die betriebliche Eignung und die Betriebsgrenzen des betreffenden Bordsystems, einschließlich HUD-Symbole und EVS-Merkmale, soweit zutreffend,
- 5.
- die Auswirkungen von Niederschlag, Eisbildung, Windscherung und Turbulenz in geringen Höhen,
- 6.
- die Auswirkungen bestimmter Fehlfunktionen des Flugzeugs/Systems,
- 7.
- Anwendung und Beschränkungen der Systeme zur Bestimmung der Pistensichtweite,
- 8.
- grundlegende Forderungen bezüglich der Hindernisfreiheit,
- 9.
- Erkennen von Ausfällen der Bodenausrüstung und die von der Flugbesatzung zu ergreifenden Maßnahmen,
- 10.
- die bei Bodenverkehr zu befolgenden Verfahren und Vorsichtsmaßnahmen, wenn die Pistensichtweite weniger als 400 m beträgt, sowie alle zusätzlich erforderlichen Verfahren für Starts bei Pistensichtweiten von weniger als 150 m oder weniger als 200 m für Flugzeuge der Kategorie D,
- 11.
- die Aussagekraft der mit Funkhöhenmessern bestimmten Entscheidungshöhen sowie die Auswirkung des Bodenprofils im Anflugbereich auf die Funkhöhenmesseranzeigen und auf die automatischen Anflugsysteme und Landesysteme,
- 12.
- sofern zutreffend, die Bedeutung und Aussagekraft der Alarmhöhe und die bei einem ober- und unterhalb der Alarmhöhe auftretenden Ausfall zu ergreifenden Maßnahmen,
- 13.
- die von Piloten zu erbringenden Voraussetzungen für den Erwerb und die Aufrechterhaltung der Berechtigung, Starts bei geringer Sicht und Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder III durchzuführen, und
- 14.
- die Bedeutung der richtigen Sitzposition und Augenhöhe.
- c)
-
Flugsimulator- und/oder Flugschulung
- 1.
-
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Flugsimulator- und/oder Flugschulung für Flugbetrieb bei geringer Sicht beinhaltet:
- i)
- die Überprüfung der Ausrüstung auf einwandfreie Funktion am Boden und im Flug,
- ii)
- die Auswirkung von Betriebszustandsänderungen der Bodenanlagen auf die Start- und Landemindestbedingungen,
- iii)
-
die Überwachung
- A)
- der automatischen Flugsteuerungssysteme und der Betriebszustandsanzeige des automatischen Landesystems mit besonderer Berücksichtigung der bei Ausfall dieser Systeme zu ergreifenden Maßnahmen, und
- B)
- des Zustands und der Anzeigen der HUD/HUDLS/EVS-Führung, soweit zutreffend, einschließlich HDD (Head Down Displays).
- iv)
- die bei Ausfällen z. B. von Triebwerken, elektrischen Systemen, Hydrauliksystemen oder Flugsteuerungssystemen zu ergreifenden Maßnahmen,
- v)
- die Auswirkung bekannter Ausrüstungsausfälle und der Gebrauch der Mindestausrüstungslisten,
- vi)
- die musterzulassungsbedingten Betriebsgrenzen,
- vii)
- die Unterweisung hinsichtlich der erforderlichen Sichtmerkmale bei Erreichen der Entscheidungshöhe in Verbindung mit Informationen über die höchstzulässige Abweichung vom Gleitweg oder Landekurs und,
- viii)
- sofern zutreffend, die bei einem ober- und unterhalb der Alarmhöhe auftretenden Ausfall zu ergreifenden Maßnahmen.
- 2.
- Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Flugbesatzungsmitglied für die Durchführung seiner Aufgaben geschult und über die erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Besatzungsmitgliedern unterwiesen ist. Wann immer möglich, sind Flugsimulatoren zu verwenden.
- 3.
- Die Schulung muss in Abschnitte aufgeteilt werden, die den Normalbetrieb ohne Ausfälle am Flugzeug oder seiner Ausrüstung umfassen, die aber auch alle anzutreffenden Wetterbedingungen einschließen sowie ins Einzelne gehende Szenarien der Ausfälle am Flugzeug und seiner Ausrüstung, die den Betrieb nach Betriebsstufe II oder III beeinträchtigen könnten. Wenn das automatische Flugzeugsteuerungssystem den Gebrauch hybrider oder anderer spezieller Systeme einschließt (z. B. HUD/HUDLS oder EVS), müssen die Flugbesatzungsmitglieder den Gebrauch dieser Systeme im normalen und außergewöhnlichen Betriebszustand während der Flugsimulatorschulung üben.
- 4.
- Die Verfahren bei Ausfall eines Piloten während eines Starts bei schlechter Sicht und während des Betriebs nach Betriebsstufe II und III sind zu üben.
- 5.
- Bei Flugzeugen, für die kein Flugsimulator für das spezifische Flugzeug zur Verfügung steht, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass der Abschnitt der Flugschulung, der der Übung der Sichtszenarien des Flugbetriebs nach Betriebsstufe II dient, in einem ausdrücklich zugelassenen Flugsimulator durchgeführt wird. Die Schulung muss in diesem Fall mindestens 4 Anflüge umfassen. Musterbezogene Schulung und Verfahren sind im Flugzeug durchzuführen und zu üben.
- 6.
-
Die Schulung für Betriebsstufe II und III muss mindestens umfassen:
- i)
- Anflüge unter Verwendung der entsprechenden im Flugzeug eingebauten Flugführungssysteme, Autopiloten und Steuerungssysteme bis zur jeweiligen Entscheidungshöhe, den Übergang zum Sichtflug und die Landung,
- ii)
- Anflüge ohne äußere Sichtmerkmale mit allen Triebwerken unter Verwendung der entsprechenden im Flugzeug eingebauten Flugführungssysteme, Autopiloten, HUDLS und/oder EVS und Steuerungssysteme bis zur jeweiligen Entscheidungshöhe mit anschließendem Durchstarten,
- iii)
- gegebenenfalls Anflüge, das Abfangen, Landen und Ausrollen unter Verwendung automatischer Flugsteuerungssysteme und
- iv)
- Normalbetrieb des jeweiligen Systems mit und ohne Erfassen der Sichtmerkmale bei Erreichen der Entscheidungshöhe.
- 7.
-
Anschließende Schulungsabschnitte müssen mindestens umfassen:
- i)
- Anflüge mit Triebwerkausfall in verschiedenen Anflugabschnitten,
- ii)
- Anflüge mit Ausfall kritischer Systeme wie z. B. elektrischer Systeme, automatischer Flugsteuerungssysteme, boden- und/oder bordseitiger ILS/MLS-Systeme sowie Überwachungsgeräte für den Betriebszustand,
- iii)
-
Anflüge, bei denen Ausfälle am automatischen Flugsteuerungssystem und/oder HUD/HUDLS/EVS in niedriger Höhe folgende Maßnahmen erfordern:
- A)
- entweder Rückkehr zur manuellen Flugsteuerung, um das Abfangen, Landen und Ausrollen oder einen Fehlanflug durchzuführen, oder
- B)
- Rückkehr zur manuellen Flugsteuerung oder einer rückgestuften automatischen Betriebsart, um Fehlanflüge ab oder unterhalb der Entscheidungshöhe durchzuführen, einschließlich der Fehlanflüge, die zu einem Aufsetzen auf der Piste führen können,
- iv)
- Systemausfälle unter für den Flugbetrieb genehmigten Mindestsichtbedingungen, die sowohl ober- als auch unterhalb der Entscheidungshöhe zu übermäßigen Landekurs- und/oder Gleitwegabweichungen führen. Zusätzlich ist die Fortsetzung des Anflugs bis zur manuellen Landung zu üben, wenn die Rückstufung des automatischen Systems aus einer in Augenhöhe projizierten Anzeige (head-up display) besteht oder eine solche Anzeige die einzige Hilfe für das Abfangen bildet, und
- v)
- für das betreffende Flugzeugmuster oder die betreffende Baureihe spezifische Ausfälle und Verfahren.
- 8.
- Das Schulungsprogramm muss Übungen für den Umgang mit Fehlern umfassen, die eine Rückstufung zu höheren Mindestbedingungen erfordern.
- 9.
- Das Schulungsprogramm muss die Handhabung des Flugzeugs für den Fall umfassen, dass während eines Anflugs nach Betriebsstufe III mit der Ausfallsicherheit „fail passive” der Fehler zu einem Abschalten des Autopiloten bei oder unterhalb der Entscheidungshöhe führt und die letzte gemeldete Pistensichtweite 300 m oder weniger beträgt.
- 10.
- Bei der Durchführung von Starts mit Pistensichtweiten von 400 m und darunter muss die Schulung System- und Triebwerkausfälle einschließen, die zur Fortsetzung oder zum Abbruch des Starts führen.
- 11.
-
In das Ausbildungsprogramm sind ggf. auch Anflüge aufzunehmen, bei denen Defekte an der HUDLS- und/oder EVS-Ausrüstung auf unterer Ebene erfordern,
- i)
- entweder zu den HDD-Anzeigen zurückzukehren, um den Fehlanflug zu steuern, oder
- ii)
- zum Flug ohne oder mit rückgestufter HUDLS-Führung zurückzukehren, um den Fehlanflug von der Entscheidungshöhe oder darunter zu steuern, einschließlich der Fälle, bei denen es zum Aufsetzen auf der Piste kommen kann.
- 12.
- Der Luftfahrtunternehmer stellt sicher, dass im Falle von Starts bei geringer Sicht, im Betrieb nach Betriebsstufe I unter Standard, Betriebsstufe II bei Nichtstandardbedingungen sowie nach den Betriebsstufen II und III mit HUD/HUDLS oder Hybrid-HUD/HUDLS oder EVS im Schulungs- und Überprüfungsprogramm, sofern zutreffend, der Einsatz von HUD/HUDLS im normalen Betrieb während aller Flugphasen enthalten ist.
- d)
-
Umschulungsbestimmungen für die Durchführung von Starts bei geringer Sicht und Flugbetrieb nach Betriebsstufe I unter Standard, nach Betriebsstufe II bei Nichtstandardbedingungen, von Anflügen mit EVS und Flugbetrieb nach Betriebsstufe II und III. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Flugbesatzungspersonal bei der Umschulung auf ein neues Muster, eine neue Klasse oder eine neue Baureihe eines Flugzeugs, mit dem Starts bei geringer Sicht, Flugbetrieb nach Betriebsstufe I unter Standard, nach Betriebsstufe II bei Nichtstandardbedingungen, Anflüge mit EVS bei Pistensichtweiten von 800 m oder weniger und Flugbetrieb nach Betriebsstufe II und III durchgeführt werden, die folgende Schulung für Verfahren bei geringer Sicht durchführt. Die für die Durchführung eines verkürzten Lehrgangs geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Erfahrung von Flugbesatzungsmitgliedern sind in Buchstabe a Nummern 2, 3 und 4 oben beschrieben:
- 1.
- Theorieschulung. Es gelten die in Buchstabe b vorgeschriebenen jeweiligen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Schulung und der Erfahrungen des Flugbesatzungsmitglieds im Flugbetrieb nach Betriebsstufe II und III.
- 2.
-
Flugsimulator- und/oder Flugschulung
- i)
- Mindestens 6 (8 bei HUDLS mit oder ohne EVS) Anflüge und/oder Landungen in einem Flugsimulator. Die Anforderung von 8 HUDLS-Anflügen kann bei HUDLS-Hybridbetrieb auf 6 reduziert werden. Vgl. Nummer 4 Ziffer i unten.
- ii)
- Steht kein Flugsimulator für das betreffende Flugzeug zur Verfügung, sind mindestens 3 (5 bei HUDLS und/oder EVS) Anflüge mit wenigstens einem Durchstartmanöver mit dem Flugzeug durchzuführen. Bei HUDLS-Hybridbetrieb sind mindestens 3 Anflüge und mindestens 1 Durchstarten erforderlich.
- iii)
- Eine geeignete zusätzliche Schulung, wenn eine Spezialausrüstung, wie z. B. eine in Augenhöhe projizierte Anzeige (head-up display) oder andere Sichtdarstellungssysteme, verwendet wird. Werden Anflüge mit EVS bei Pistensichtweiten unter 800 m durchgeführt, sind für das Flugzeug mindestens 5 Anflüge und mindestens 1 Durchstarten erforderlich.
- 3.
-
Qualifikation der Flugbesatzung. Die Anforderungen an die Qualifikation der Flugbesatzung sind unternehmensspezifisch und abhängig vom eingesetzten Flugzeugmuster:
- i)
- Der Luftfahrtunternehmer hat jedes Flugbesatzungsmitglied vor erstmaligem Einsatz im Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder III einer Überprüfung zu unterziehen.
- ii)
- Die in Ziffer i vorgeschriebene Überprüfung kann durch den erfolgreichen Abschluss einer nach Nummer 2 vorgeschriebenen Flugsimulator- und/oder Flugschulung ersetzt werden.
- 4.
-
Streckeneinsatz unter Aufsicht. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Flugbesatzungsmitglied dem folgenden Streckeneinsatz unter Aufsicht (LIFUS) unterzogen wird:
- i)
-
Für Betriebsstufe II, wenn eine manuelle Landung oder ein HUDLS-Anflug bis zum Aufsetzen erforderlich ist: mindestens
- A)
- 3 manuelle Landungen nach Abschalten des Autopiloten,
- B)
-
4 Landungen mit HUDLS-Einsatz bis zum Aufsetzen,
mit der Ausnahme, dass nur 1 manuelle Landung (2 bei Einsatz von HUDLS bis zum Aufsetzen) erforderlich ist, wenn die nach Buchstabe d Nummer 2 obengeforderte Schulung auf einem Flugsimulator, der für eine Umschulung ohne Flugzeiten im Flugzeug (Zero Flight Time Conversions) zugelassen ist, durchgeführt wird.
- ii)
-
Für den Betrieb nach Betriebsstufe III sind mindestens 2 automatische Landungen erforderlich, mit folgenden Ausnahmen:
- A)
- Nur 1 automatische Landung ist erforderlich, wenn die gemäß Buchstabe d Nummer 2 oben geforderte Schulung auf einem Flugsimulator, der für eine Umschulung ohne Flugzeiten im Flugzeug (Zero Flight Time Conversions) zugelassen ist, durchgeführt wird,
- B)
- Keine automatische Landung ist während des LIFUS erforderlich, wenn die gemäß Buchstabe d Nummer 2 oben geforderte Schulung auf einem Flugsimulator, der für eine Umschulung ohne Flugzeiten im Flugzeug (Zero Flight Time Conversions) zugelassen ist, durchgeführt wird, und das Flugbesatzungsmitglied die Umschulung ohne Flugzeiten im Flugzeug erfolgreich abgeschlossen hat,
- C)
- Das Flugbesatzungsmitglied kann nach der Schulung und Qualifikation gemäß Buchstabe B während der LIFUS bis zur im Betriebshandbuch festgelegten niedrigsten genehmigten DA(H) und Pistensichtweite eingesetzt werden.
- iii)
- Bei Anflügen nach Betriebsstufe III mit HUDLS bis zum Aufsetzen sind mindestens 4 Anflüge erforderlich.
- e)
-
Mustererfahrung und Erfahrung als Kommandant.
- 1.
-
Vor dem erstmaligen Einsatz auf dem Flugzeugmuster im Flugbetrieb nach Betriebsstufe II gelten für den Kommandanten oder für Piloten, die mit der Durchführung des Fluges betraut werden können, folgende zusätzliche Anforderungen:
- i)
- 50 Stunden oder 20 Flugabschnitte auf dem Muster, einschließlich des Streckeneinsatzes unter Aufsicht, und
- ii)
-
zu den für den Betrieb nach Betriebsstufe II geltenden Mindestsichtweiten für die Pistensichtweite sind 100 m hinzuzuaddieren, wenn der Betrieb eine manuelle Landung nach Betriebsstufe II oder den Einsatz eines HUDLS bis zum Aufsetzen verlangt, bis
- A)
- mit dem Muster insgesamt 100 Stunden oder 40 Flugabschnitte erreicht sind, einschließlich LIFUS, oder
- B)
- mit dem Muster, mit dem das Flugbesatzungsmitglied zuvor bei einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eine Qualifikation für manuelle Landungen nach Betriebsstufe II erworben hatte, insgesamt 50 Stunden oder 20 Flugabschnitte, einschließlich LIFUS, erreicht sind,
- C)
- Beim HUDLS-Betrieb gelten stets die Anforderungen für Flugabschnitte gemäß Buchstabe e Nummer 1 und Buchstabe Nummer 2 Ziffer i, die Zahl der Stunden mit dem Muster oder der Klasse genügt nicht den Anforderungen.
- 2.
-
Vor dem erstmaligen Einsatz auf dem Flugzeugmuster im Flugbetrieb nach Betriebsstufe III gelten für den Kommandanten oder für Piloten, die mit der Durchführung des Fluges betraut werden können, folgende zusätzliche Anforderungen:
- i)
- 50 Stunden oder 20 Flugabschnitte auf dem Muster, einschließlich des Streckeneinsatzes unter Aufsicht, und
- ii)
- bis zum Erreichen von 100 Stunden oder 40 Flugabschnitten einschließlich des Streckeneinsatzes unter Aufsicht auf dem Muster müssen 100 m zu den geltenden Mindestwerten für die Pistensichtweite für Betriebsstufe II oder III hinzugefügt werden, wenn nicht bereits eine Qualifikation für den Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder III bei einem Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft erworben wurde.
- 3.
- Bei Flugbesatzungsmitgliedern, die bereits Erfahrungen als Kommandant im Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder III besitzen, kann die Luftfahrtbehörde eine Verringerung der in Nummer 2 genannten Erfahrungswerte genehmigen.
- f)
-
Starts bei geringer Sicht mit einer Pistensichtweite von weniger als 150 m oder 200 m
- 1.
-
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die folgende Schulung vor dem Einsatz bei Starts mit Pistensichtweiten von weniger als 150 m oder von weniger als 200 m bei Flugzeugen der Kategorie D durchgeführt wird:
- i)
- normaler Start unter den festgelegten Mindestwerten für die Pistensichtweite,
- ii)
- Start unter den festgelegten Mindestwerten für die Pistensichtweite mit einem Triebwerkausfall zwischen V1 und V2, oder sobald Sicherheitserwägungen dies zulassen, und
- iii)
- Start unter den festgelegten Mindestwerten für die Pistensichtweite mit einem Triebwerkausfall vor V1, der zu einem Startabbruch führt.
- 2.
- Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die nach Nummer 1 geforderte Schulung in einem Flugsimulator durchgeführt wird. Diese Schulung muss die Anwendung der speziellen Verfahren und Ausrüstungen umfassen. Steht kein Flugsimulator für das betreffende Flugzeug zur Verfügung, kann die Luftfahrtbehörde die Durchführung dieser Schulung in einem Flugzeug ohne Anwendung der festgelegten Mindestwerte für die Pistensichtweite genehmigen (siehe Anlage 1 zu OPS 1.965).
- 3.
- Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbesatzungsmitglied vor der Durchführung von Starts bei geringer Sicht mit Pistensichtweiten von weniger als 150 m, oder weniger als 200 m für Flugzeuge der Kategorie D, einer Überprüfung unterzogen wird. Die Überprüfung kann nur durch die erfolgreiche Durchführung einer nach Nummer 1 vorgeschriebenen Flugsimulator- und/oder Flugschulung für eine Umschulung auf ein Flugzeugmuster ersetzt werden.
- g)
-
Wiederkehrende Schulung und Überprüfung — Flugbetrieb bei geringer Sicht
- 1.
- Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass im Rahmen der innerbetrieblichen, wiederkehrenden Schulung und der Befähigungsüberprüfungen die Kenntnisse und Fähigkeiten des Piloten für die Wahrnehmung seiner mit der jeweiligen Betriebskategorie, für die er ermächtigt ist, verknüpften Aufgaben überprüft werden. Es sind mindestens 2 Anflüge im Flugsimulator innerhalb der Gültigkeitsdauer der in OPS 1.965 Buchstabe b vorgeschriebenen Befähigungsüberprüfung erforderlich (4 Anflüge, wenn das HUDLS und/oder EVS bis zum Aufsetzen eingesetzt wird), von denen einer eine Landung bei der geringsten genehmigten Pistensichtweite sein muss, außerdem kann 1 (2 bei Einsatz von HUDLS und/oder EVS) dieser Anflüge durch einen Anflug und Landung im Flugzeug unter Verwendung genehmigter Verfahren nach Betriebsstufe II und III ersetzt werden. Ein Durchstartmanöver ist bei der Befähigungsüberprüfung durchzuführen. Besitzt der Luftfahrtunternehmer die Genehmigung, Starts bei Pistensichtweiten von weniger als 150/200 m durchzuführen, so hat mindestens ein Start bei geringer Sicht mit den niedrigsten anwendbaren Mindestbedingungen während der Befähigungsüberprüfung zu erfolgen.
- 2.
- Für die Schulung des Flugbetriebs nach Betriebsstufe III hat der Luftfahrtunternehmer einen Flugsimulator zu verwenden.
- 3.
- Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass bei Flugbetrieb nach Betriebsstufe III mit Flugzeugen, die über ein Flugsteuerungssystem mit der Ausfallsicherheit „fail passive” verfügen, einschließlich HUDLS, mindestens einmal im Zeitraum von 3 aufeinanderfolgenden Befähigungsüberprüfungen ein Durchstartmanöver mit ausgefallenem Autopiloten bei oder unterhalb der Entscheidungshöhe durchgeführt wird, wobei die letzte gemeldete Pistensichtweite 300 m oder weniger beträgt.
- 4.
-
Die Luftfahrtbehörde kann die Durchführung der wiederkehrenden Schulung und Überprüfung für Flugbetrieb nach Betriebsstufe II und für Starts bei geringer Sicht im Flugzeug genehmigen, wenn für das betreffende Flugzeugmuster kein Flugsimulator oder akzeptabler Ausweichsimulator zur Verfügung steht.
Anmerkung: Die auf automatischen Anflügen und/oder automatischen Landungen beruhende Befähigung zur Durchführung von Starts bei geringer Sicht und von Flugbetrieb nach Betriebsstufe II/III wird, wie in dieser OPS vorgeschrieben, durch wiederkehrende Schulung und Überprüfung aufrechterhalten.
- h)
-
Zusätzliche Schulungsanforderungen für Luftfahrtunternehmer, die Flugbetrieb nach Betriebsstufe I unter Standard, Anflüge mit EVS und Flugbetrieb nach Betriebsstufe II bei Nichtstandardbedingungen durchführen.
- 1.
- Luftfahrtunternehmer, die Flugbetrieb nach Betriebsstufe I unter Standard durchführen, müssen den Anforderungen von Anlage 1 zu OPS 1.450 — Flugbetrieb bei geringer Sicht — Schulung und Qualifikationen genügen, die für den Betrieb nach Betriebsstufe II gelten, einschließlich der Auflagen für HUDLS (soweit zutreffend). Der Luftfahrtunternehmer kann diese zusätzlichen Anforderungen kombinieren, wo dies zweckmäßig ist, vorausgesetzt, die betrieblichen Verfahren sind vereinbar. Bei der Umschulung gilt die geforderte Zahl von Anflügen nicht zusätzlich zu den Anforderungen von OPS Abschnitt N, vorausgesetzt, die Schulung erfolgt bei der geringsten anwendbaren Pistensichtweite. Bei wiederkehrenden Schulungen und Überprüfungen kann der Luftfahrtunternehmer auch die verschiedenen Anforderungen kombinieren, soweit die obigen Anforderungen an die betrieblichen Verfahren eingehalten werden, und unter der Voraussetzung, dass mindestens einmal alle 18 Monate ein Anflug bei Mindestwerten nach Betriebsstufe I unter Standard durchgeführt wird.
- 2.
- Luftfahrtunternehmer, die Flugbetrieb nach Betriebsstufe II bei Nichtstandardbedingungen durchführen, müssen den Anforderungen von Anlage 1 zu OPS 1.450 — Flugbetrieb bei geringer Sicht — Schulung und Qualifikationen genügen, die für den Betrieb nach Betriebsstufe II gelten, einschließlich der Auflagen für HUDLS (soweit zutreffend). Der Luftfahrtunternehmer kann diese zusätzlichen Anforderungen kombinieren, wo dies zweckmäßig ist, vorausgesetzt, die betrieblichen Verfahren sind vereinbar. Bei der Umschulung darf die geforderte Zahl von Anflügen nicht unter der geforderten Zahl für den Abschluss der Schulung zu Betriebsstufe II mit HUD/HUDLS liegen. Bei wiederkehrenden Schulungen und Überprüfungen kann der Luftfahrtunternehmer auch die verschiedenen Anforderungen kombinieren, soweit die obigen Anforderungen an die betrieblichen Verfahren eingehalten werden, und unter der Voraussetzung, dass mindestens einmal alle 18 Monate ein Anflug bei Mindestwerten nach Betriebsstufe II bei Nichtstandardbedingungen durchgeführt wird.
- 3.
- Luftfahrtunternehmer, die Anflüge mit EVS bei Pistensichtweiten von 800 m oder weniger durchführen, müssen den Anforderungen von Anlage 1 zu OPS 1.450 — Flugbetrieb bei geringer Sicht — Schulung und Qualifikationen genügen, die für den Betrieb nach Betriebsstufe II gelten, einschließlich der Auflagen für HUD (soweit zutreffend). Der Luftfahrtunternehmer kann diese zusätzlichen Anforderungen kombinieren, wo dies zweckmäßig ist, vorausgesetzt, die betrieblichen Verfahren sind vereinbar. Bei der Umschulung darf die geforderte Zahl von Anflügen nicht unter der geforderten Zahl für den Abschluss der Schulung zu Betriebsstufe II mit HUD liegen. Bei wiederkehrenden Schulungen und Überprüfungen kann der Luftfahrtunternehmer auch die verschiedenen Anforderungen kombinieren, soweit die obigen Anforderungen an die betrieblichen Verfahren eingehalten werden, und unter der Voraussetzung, dass mindestens einmal alle 12 Monate ein Anflug mit EVS durchgeführt wird.
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