ABSCHNITT O VO (EG) 2008/859

KABINENBESATZUNG

OPS 1.988

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Flugbegleiter die Anforderungen dieses Abschnitts und alle übrigen für Flugbegleiter geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllen. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Flugbegleiter” jedes Besatzungsmitglied mit Ausnahme der Flugbesatzung, das im Interesse der Sicherheit der Fluggäste Aufgaben wahrnimmt, die ihm vom Luftfahrtunternehmer oder vom Kommandanten in der Kabine eines Flugzeugs zugewiesen wurden.

OPS 1.989

a)
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Flugbegleiter die Flugbegleiteruniform des Luftfahrtunternehmers tragen und deutlich für die Fluggäste als Flugbegleiter erkennbar sind.
b)
Mitglieder des sonstigen Personals wie medizinisches Personal, Sicherheitspersonal, Kinderbetreuer, Begleiter, technisches Personal, Unterhalter und Dolmetscher, die Aufgaben in der Kabine wahrnehmen, dürfen keine Uniform tragen, die sie gegenüber den Fluggästen als Flugbegleiter ausweisen könnte, es sei denn, sie erfüllen die Anforderungen dieses Abschnitts und alle übrigen anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung.

OPS 1.990

a)
Der Luftfahrtunternehmer darf Flugzeuge mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 nur dann zur Fluggastbeförderung einsetzen, wenn mindestens ein Flugbegleiter mit den im Betriebshandbuch für die Sicherheit der Fluggäste festgelegten Aufgaben betraut ist.
b)
Bei der Erfüllung des Buchstabens a hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass die Anzahl der Flugbegleiter mindestens dem höheren der beiden folgenden Werte entspricht:

1.
ein Flugbegleiter für jeweils bis zu 50 auf demselben Fluggastdeck eingebaute Fluggastsitze oder
2.
die Anzahl an Flugbegleitern, die an der Vorführung der Noträumung in der Kabine aktiv teilgenommen hat, oder die Anzahl, die für eine entsprechende theoretische Berechnung einer Noträumung zugrunde gelegt wurde; in den Fällen, in denen die höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl um mindestens 50 Sitze geringer ist als die Anzahl der Sitze, die während der Vorführung geräumt wurde, kann die Anzahl der Flugbegleiter wie folgt verringert werden: Für jedes ganze Vielfache von 50 Sitzen, um das die höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl unter die bei der Musterzulassung festgelegte höchstzulässige Sitzplatzanzahl sinkt, kann die Anzahl der Flugbegleiter um eine Person verringert werden.

c)
Unter besonderen Umständen kann die Luftfahrtbehörde von dem Luftfahrtunternehmer verlangen, die Kabinenbesatzung durch zusätzliche Mitglieder zu verstärken.
d)
Unter unvorhergesehenen Umständen kann die vorgeschriebene Mindestanzahl der Flugbegleiter verringert werden, vorausgesetzt, dass

1.
die Anzahl der Fluggäste gemäß den im Betriebshandbuch angegebenen Verfahren reduziert wurde und
2.
der Luftfahrtbehörde nach Abschluss des Fluges ein Bericht vorgelegt wird.

e)
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass bei der Beschäftigung von Flugbegleitern, die selbstständig und/oder freiberuflich oder in Teilzeit tätig sind, die Vorschriften des Abschnitts O erfüllt werden. Insbesondere ist hierbei die Gesamtanzahl der Flugzeugmuster oder -baureihen zu beachten, auf denen ein Flugbegleiter zum Zwecke der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden darf. Diese Gesamtanzahl, einschließlich der Tätigkeiten bei anderen Luftfahrtunternehmern, darf die in OPS 1.1030 festgelegten Grenzen nicht überschreiten.

OPS 1.995

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbegleiter
a)
mindestens 18 Jahre alt ist,
b)
entsprechend den Anforderungen der Luftfahrtbehörde in regelmäßigen Abständen einer ärztlichen Untersuchung oder Beurteilung unterzogen wurde, bei der die Tauglichkeit für die ihm übertragenen Aufgaben überprüft wurde,
c)
eine Grundschulung gemäß OPS 1.1005 erfolgreich abgeschlossen hat und über eine Bescheinigung über die Sicherheitsschulung verfügt,
d)
eine entsprechende Umschulung und/oder Unterschiedsschulung abgeschlossen hat, die mindestens die in OPS 1.1010 aufgeführten Themen umfasst,
e)
an wiederkehrenden Schulungen gemäß OPS 1.1015 teilnimmt,
f)
zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß den im Betriebshandbuch festgelegten Verfahren befähigt ist.

OPS 1.1000

a)
Besteht die Kabinenbesatzung aus mehr als einer Person, hat der Luftfahrtunternehmer einen leitenden Flugbegleiter zu bestimmen. Besteht bei Flügen, bei denen nur ein Flugbegleiter erforderlich ist, die Kabinenbesatzung aus mehr als einer Person, so hat der Luftfahrtunternehmer einen Flugbegleiter als dem Kommandanten gegenüber verantwortlichen Flugbegleiter zu bestimmen.
b)
Der leitende Flugbegleiter trägt gegenüber dem Kommandanten die Verantwortung für die Durchführung und Koordination der im Betriebshandbuch festgelegten normalen und Notverfahren. Wenn bei Turbulenzen keine Anweisungen seitens der Flugbesatzung erteilt werden, ist der leitende Flugbegleiter befugt, die Ausführung nicht sicherheitsbezogener Aufgaben zu unterbrechen und die Flugbesatzung über das Ausmaß der empfundenen Turbulenzen und darüber zu unterrichten, dass die Anschnallzeichen eingeschaltet werden müssten. Daran anschließend sollte die Kabinenbesatzung für die Sicherung des Fluggastraums und anderer einschlägiger Bereiche sorgen.
c)
Werden gemäß den Bestimmungen von OPS 1.990 mehrere Flugbegleiter eingesetzt, so darf der Luftfahrtunternehmer nur Personen als leitende Flugbegleiter bestimmen, die über mindestens ein Jahr Erfahrung als Flugbegleiter verfügen und einen entsprechenden Lehrgang abgeschlossen haben, der mindestens Folgendes abdeckt:

1.
Einweisung vor dem Flug:

i)
Arbeiten als Besatzung,
ii)
Zuweisung von Einsatzplätzen und Zuständigkeitsbereichen an die Flugbegleiter,
iii)
Besonderheiten des jeweiligen Flugs, einschließlich Flugzeugmuster, Ausrüstung, Einsatzbereich und Betriebsart sowie Fluggastkategorien unter besonderer Berücksichtigung von Behinderten, Kleinkindern und Krankentransporten und

2.
Zusammenarbeit innerhalb der Besatzung:

i)
Disziplin, Zuständigkeiten und Befehlskette,
ii)
Bedeutung von Koordination und Kommunikation,
iii)
Ausfall des Piloten und

3.
Überblick über Anforderungen des Luftfahrtunternehmers und gesetzliche Vorschriften:

i)
Sicherheitsunterweisung der Fluggäste, Karten mit Sicherheitshinweisen,
ii)
Sicherung der Bordküchen,
iii)
Verstauen von Handgepäck,
iv)
elektronische Geräte,
v)
Vorgehensweise beim Betanken, während sich Fluggäste an Bord befinden,
vi)
Turbulenzen,
vii)
Dokumentation,

4.
menschliche Faktoren und effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management — CRM),
5.
Meldung von Unfällen und Zwischenfällen und
6.
Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften.

d)
Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren festzulegen, um einem Flugbegleiter auszuwählen, der in ausreichendem Maße qualifiziert ist, die Leitung der Kabinenbesatzung zu übernehmen, falls der ernannte leitende Flugbegleiter dazu nicht mehr in der Lage ist. Diese Verfahren müssen den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen und die Berufserfahrung der Flugbegleiter berücksichtigen.
e)
CRM-Schulung (Crew Resource Management — effektives Arbeiten als Besatzung): Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle in Anlage 2 zu OPS 1.1005/1.1010/1.1015 Tabelle 1 Spalte a aufgeführten einschlägigen Schulungsbestandteile in dem nach Spalte f (Lehrgang für leitende Flugbegleiter) vorgeschriebenen Umfang in die Schulung einbezogen werden.

OPS 1.1002

a)
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter, der über keine vergleichbare vorherige Erfahrung verfügt, vor seinem Einsatz als einziger Flugbegleiter Folgendes absolviert:

1.
über die Anforderungen von OPS 1.1005 und OPS 1.1010 hinaus eine Zusatzschulung, bei der unter anderem besonderes Gewicht auf die folgenden Aspekte des Betriebs mit nur einem Flugbegleiter gelegt wird:

i)
Verantwortung gegenüber dem Kommandanten für die Durchführung des bzw. der im Betriebshandbuch festgelegten Sicherheits- und Notverfahren,
ii)
Bedeutung der Abstimmung und Kommunikation mit der Flugbesatzung, Umgang mit undisziplinierten oder gefährlichen Fluggästen,
iii)
Überblick über Anforderungen des Luftfahrtunternehmers und gesetzliche Vorschriften,
iv)
Dokumentation,
v)
Meldung von Unfällen und Zwischenfällen,
vi)
Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten.

2.
Vertrautmachen durch einen Flugeinsatz von mindestens 20 Stunden und 15 Flugabschnitten. Einweisungsflüge sind unter Aufsicht eines Flugbegleiters mit ausreichender Erfahrung für das betreffende Flugzeugmuster durchzuführen.

b)
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbegleiter vor der Bestimmung zum Einsatz als einziger Flugbegleiter über die Befähigung verfügt, seine Aufgaben nach den im Betriebshandbuch festgelegten Verfahren wahrzunehmen. Die Eignung für Flüge mit nur einem Flugbegleiter ist im Rahmen der Kriterien für Auswahl, Einstellung, Schulung und Bewertung der Befähigung der Kabinenbesatzung zu berücksichtigen.

OPS 1.1005

a)
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter vor einer Umschulung eine Sicherheitsgrundschulung erfolgreich abgeschlossen hat, die mindestens die in Anlage 1 zu OPS 1.1005 aufgeführten Themen abdeckt.
b)
Die Schulungslehrgänge werden im Ermessen der Luftfahrtbehörde und vorbehaltlich ihrer Zustimmung abgehalten

entweder

1.
vom Luftfahrtunternehmer

selbst oder

mittelbar durch einen Ausbildungsbetrieb im Auftrag des Luftfahrtunternehmers oder

2.
von einem zugelassenen Ausbildungsbetrieb.

c)
Programm und Gestaltung der Grundschulungslehrgänge müssen den geltenden Anforderungen entsprechen; sie unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde.
d)
Im Ermessen der Luftfahrtbehörde stellt die Luftfahrtbehörde, der Luftfahrtunternehmer oder der zugelassene Ausbildungsbetrieb, der den Schulungslehrgang abhält, dem Flugbegleiter nach Abschluss der Sicherheitsgrundschulung und bestandener Überprüfung gemäß OPS 1.1025 eine Bescheinigung über die Sicherheitsschulung aus.
e)
Hat die Luftfahrtbehörde einen Luftfahrtunternehmer oder einen zugelassenen Ausbildungsbetrieb ermächtigt, dem Flugbegleiter eine Bescheinigung über die Sicherheitsschulung auszustellen, so muss diese Bescheinigung einen deutlichen Hinweis auf die Ermächtigung seitens der Luftfahrtbehörde tragen.

OPS 1.1010

a)
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter eine entsprechende Umschulung und Unterschiedsschulung gemäß den geltenden Bestimmungen, die mindestens die in Anlage 1 zu OPS 1.1010 aufgeführten Themen umfasst, abgeschlossen hat. Der Schulungslehrgang ist im Betriebshandbuch anzugeben. Programm und Gestaltung des Schulungslehrgangs unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde.

1.
Umschulung: Ein Umschulungslehrgang ist abzuschließen

i)
vor dem ersten Einsatz durch den Luftfahrtunternehmer als Flugbegleiter oder
ii)
vor dem Einsatz auf einem anderen Flugzeugmuster.

2.
Unterschiedsschulung: Eine Unterschiedsschulung ist abzuschließen vor dem Einsatz

i)
auf einer Baureihe des zum jeweiligen Zeitpunkt betriebenen Flugzeugmusters oder
ii)
mit unterschiedlicher Sicherheitsausrüstung oder Unterbringung der Ausrüstung oder unterschiedlichen normalen und Notverfahren auf den zum jeweiligen Zeitpunkt betriebenen Flugzeugmustern oder -baureihen.

b)
Der Luftfahrtunternehmer hat den Inhalt der für einen Flugbegleiter durchzuführenden Umschulung und Unterschiedsschulung unter Berücksichtigung der gemäß den Bestimmungen von OPS 1.1035 aufgezeichneten bisherigen Schulungsmaßnahmen festzulegen, die der Flugbegleiter durchlaufen hat.
c)
Unbeschadet von OPS 1.995 Buchstabe c können verwandte Bestandteile sowohl der Grundschulung (OPS 1.1005) als auch der Umschulung und Unterschiedsschulung (OPS 1.1010) miteinander kombiniert werden.
d)
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

1.
die Umschulung gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 zu OPS 1.1010 wirklichkeitsnah und nach einem Lehrplan durchgeführt wird,
2.
die Unterschiedsschulung nach einem Lehrplan durchgeführt wird und
3.
die Umschulung und gegebenenfalls die Unterschiedsschulung den Gebrauch der gesamten Sicherheitsausrüstung und alle für das Flugzeugmuster oder die Baureihe anwendbaren normalen und Notverfahren umfasst, einschließlich Schulung und praktischer Übungen in einer entsprechenden Schulungseinrichtung oder im Flugzeug.

e)
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter vor dem ersten Einsatz die CRM-Schulung (Crew Resource Management — effektives Arbeiten als Besatzung) des Luftfahrtunternehmers und die flugzeugmusterspezifische CRM-Schulung nach Anlage 1 zu OPS 1.1010 Buchstabe j abschließt. Kabinenbesatzungsmitglieder, die bereits als Flugbegleiter im Einsatz sind, ohne dass sie zuvor die CRM-Schulung des Luftfahrtunternehmers abgeschlossen haben, haben diese Schulung zum Zeitpunkt der nächstfälligen wiederkehrenden Schulung und Überprüfung nach Anlage 1 zu OPS 1.1010 Buchstabe j abzuschließen; dies schließt die flugzeugmusterspezifische CRM-Schulung ein, soweit dies in Betracht kommt.

OPS 1.1012

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass bei jedem Flugbegleiter nach Abschluss der Umschulung und vor dem Einsatz als Mitglied der Mindestkabinenbesatzung gemäß den Bestimmungen von OPS 1.990 ein Vertrautmachen stattgefunden hat.

OPS 1.1015

a)
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 zu OPS 1.1015 für Muster und/oder Baureihen, auf denen er eingesetzt wird, wiederkehrende Schulungen erhält. Hierbei sind die Aufgaben zu berücksichtigen, die ihm bei normalen Verfahren und Notverfahren, einschließlich der erforderlichen Handgriffe, zugeteilt sind.
b)
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das von der Luftfahrtbehörde genehmigte Programm für wiederkehrende Schulungen theoretischen und praktischen Unterricht, verbunden mit dem Einüben von Handgriffen, gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 zu OPS 1.1015 umfasst.
c)
Die Gültigkeitsdauer einer wiederkehrenden Schulung und der damit verbundenen Überprüfung gemäß den Bestimmungen von OPS 1.1025 beträgt 12 Kalendermonate, zuzüglich des verbleibenden Rests des Monats der Überprüfung. Erfolgt die Überprüfung innerhalb der letzten 3 Kalendermonate der Gültigkeitsdauer einer vorangegangenen Überprüfung, beträgt die Gültigkeitsdauer 12 Kalendermonate ab dem Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Überprüfung.

OPS 1.1020

a)
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Flugbegleiter, die länger als 6 Monate keinen Flugdienst geleistet haben und bei denen die Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Überprüfung gemäß OPS 1.1025 Buchstabe b Nummer 3 noch nicht abgelaufen ist, eine im Betriebshandbuch festgelegte Auffrischungsschulung gemäß Anlage 1 zu OPS 1.1020 abschließen.
b)
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbegleiter, der zwar Flugdienst geleistet hat, jedoch während der vergangenen 6 Monate keinen Flugdienst auf einem Flugzeugmuster als Flugbegleiter gemäß den Bestimmungen von OPS 1.990 Buchstabe b verrichtet hat, vor einem solchen Einsatz auf diesem Muster entweder

1.
eine Auffrischungsschulung auf dem Muster abschließt oder
2.
zum Zweck des erneuten Vertrautmachens auf zwei Flugabschnitten im Rahmen von gewerbsmäßigen Flügen auf dem Muster eingesetzt wird.

OPS 1.1025

a)
Im Ermessen der Luftfahrtbehörde hat die Luftfahrtbehörde, der Luftfahrtunternehmer oder der zugelassene Ausbildungsbetrieb, der den Schulungslehrgang abhält, sicherzustellen, dass sich jeder Flugbegleiter während oder nach dem Abschluss der Schulungen gemäß OPS 1.1005, 1.1010, 1.1015 und 1.1020 Überprüfungen hinsichtlich seiner Befähigung zur Durchführung von normalen und Notfallmaßnahmen unterzieht.

Im Ermessen der Luftfahrtbehörde hat die Luftfahrtbehörde, der Luftfahrtunternehmer oder der zugelassene Ausbildungsbetrieb, der den Schulungslehrgang abhält, sicherzustellen, dass das Personal, das diese Überprüfungen durchführt, entsprechend qualifiziert ist.

b)
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter folgenden Überprüfungen unterzogen wird:

1.
Sicherheitsgrundschulung: die in Anlage 1 zu OPS 1.1005 aufgeführten Punkte,
2.
Umschulung und Unterschiedsschulung: die in Anlage 1 zu OPS 1.1010 aufgeführten Punkte,
3.
wiederkehrende Schulung: die in Anlage 1 zu OPS 1.1015 aufgeführten zutreffenden Punkte und
4.
Auffrischungsschulung: die in Anlage 1 zu OPS 1.1020 aufgeführten Punkte.

OPS 1.1030

a)
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbegleiter auf nicht mehr als drei verschiedenen Flugzeugmustern tätig ist; mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde kann der Flugbegleiter auf vier Flugzeugmustern tätig sein, wenn bei wenigstens zwei dieser Muster

1.
nicht-musterspezifische normale und Notverfahren identisch sind und
2.
die Sicherheitsausrüstung und musterspezifische normale und Notverfahren ähnlich sind.

b)
Im Sinne des Buchstabens a sind Baureihen eines Flugzeugs als verschiedene Muster zu betrachten, wenn sie sich in einem der folgenden Bereiche unterscheiden:

1.
Bedienung der Notausstiege,
2.
Unterbringung und Art der tragbaren Sicherheitsausrüstung und
3.
musterspezifische Notverfahren.

OPS 1.1035

Der Luftfahrtunternehmer hat
1.
Aufzeichnungen über alle Schulungen und Überprüfungen gemäß OPS 1.1005, 1.1010, 1.1015, 1.1020 und 1.1025 zu führen und
2.
eine Kopie der Bescheinigung über die Sicherheitsschulung aufzubewahren und
3.
die Aufzeichnungen über Schulungen sowie die Aufzeichnungen über ärztliche Untersuchungen oder Beurteilungen auf dem neuesten Stand zu halten, wobei auf den Aufzeichnungen über Schulungen das Datum und der Inhalt der erhaltenen Umschulung, Unterschiedsschulung und wiederkehrenden Schulung einzutragen sind, und
4.
Aufzeichnungen über alle Grundschulungen, Umschulungen, wiederkehrenden Schulungen und Überprüfungen auf Verlangen dem betreffenden Flugbegleiter zur Verfügung zu stellen.

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