Anlage 1 zu OPS 1.1015 VO (EG) 2008/859

Wiederkehrende Schulung

a)
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass wiederkehrende Schulungen durch entsprechend qualifiziertes Personal durchgeführt werden.
b)
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Programm für die praktische Schulung alle 12 Kalendermonate Folgendes umfasst:

1.
Notverfahren, einschließlich Ausfall des Piloten,
2.
Evakuierungsverfahren einschließlich der Verfahren für den Umgang mit einer größeren Menschenmenge,
3.
Andeutung der Handgriffe zum Öffnen von Türen und Notausstiegen zur Evakuierung von Fluggästen durch jeden Flugbegleiter,
4.
Unterbringung und Handhabung der Notausrüstung, einschließlich der Sauerstoffanlagen, sowie das Anlegen der Schwimmwesten und der tragbaren Sauerstoff- und Atemschutzausrüstung (PBE) durch jeden Flugbegleiter,
5.
Medizinische Aspekte und Erste Hilfe, Bordapotheke, medizinische Notfallausstattung, ihr Inhalt und medizinische Notfallausrüstung,
6.
Unterbringung von Gegenständen in der Kabine,
7.
Luftsicherheitsverfahren,
8.
Besprechung von Störungen und Unfällen,
9.
Kenntnis der Auswirkungen von Oberflächenkontamination und Bewusstsein der Notwendigkeit, der Flugbesatzung jede beobachtete Oberflächenkontamination zu melden und
10.
effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management — CRM). Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die CRM-Schulung folgenden Anforderungen genügt:

i)
Die in Anlage 2 zu OPS 1.1005/1.1010/1/1.1015 Tabelle 1 Spalte a aufgeführten Schulungsbestandteile müssen innerhalb eines Dreijahreszyklus in dem nach Spalte e (jährliche wiederkehrende CRM-Schulung) vorgeschriebenen Umfang abgedeckt sein.
ii)
Mit der Festlegung und Durchführung des betreffenden Lehrplans ist ein CRM-Ausbilder für Kabinenbesatzungsmitglieder zu betrauen.
iii)
Wird die CRM-Schulung in Einzelmodulen durchgeführt, so wird sie von mindestens einem CRM-Ausbilder für Flugbegleiter erteilt.

c)
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die wiederkehrende Schulung in Abständen von höchstens 3 Jahren auch Folgendes umfasst:

1.
Die Bedienung und das tatsächliche Öffnen aller Muster oder Baureihen von Türen und Notausstiegen durch jeden Flugbegleiter bei normalen Verfahren und Notverfahren, auch bei Versagen der automatischen Unterstützungssysteme (soweit vorhanden). Dies umfasst auch die erforderlichen Handgriffe und Kräfte für die Betätigung und das Ausrollen der Notrutschen. Diese Schulung muss in einem Luftfahrzeug oder entsprechenden Übungsgerät durchgeführt werden.
2.
Vorführung der Bedienung aller übrigen Ausstiege einschließlich der Cockpitfenster,
3.
wirklichkeitsnahe praktische Schulung jedes Flugbegleiters im Gebrauch der gesamten im Flugzeug verwendeten Brandbekämpfungsausrüstung einschließlich Schutzkleidung.

Diese Schulung muss Folgendes umfassen:

i)
für jeden Flugbegleiter das Löschen eines Feuers, das einem Feuer im Inneren eines Flugzeugs entspricht. Ist das Flugzeug mit Halon-Feuerlöschern ausgerüstet, kann ein anderes Löschmittel verwendet werden; und
ii)
das Anlegen und die Handhabung der Atemschutzausrüstung in einem geschlossenen, mit simuliertem Rauch gefüllten Raum durch jeden Flugbegleiter.

4.
Gebrauch von pyrotechnischen Signalmitteln, wobei auch Übungsgeräte verwendet werden dürfen, und
5.
Vorführung der Verwendung von Rettungsflößen oder als Floß verwendbaren Notrutschen.
6.
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter hinsichtlich des Verfahrens bei Ausfall eines Mitglieds der Flugbesatzung geschult wird und den Sitz- und Gurtmechanismus betätigt, es sei denn, die Mindestflugbesatzung besteht aus mehr als zwei Piloten. Die Schulung in der Benutzung der Sauerstoffausrüstung für die Flugbesatzung und der Benutzung der Checklisten der Flugbesatzung erfolgt, soweit dies nach den einheitlichen Betriebsverfahren (SOP) des Luftfahrtunternehmers vorgeschrieben ist, im Rahmen einer praktischen Vorführung.

d)
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Schulung der Flugbegleiter alle entsprechenden Bestimmungen von Anlage III der OPS 1 enthält.

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