Anlage 1 zu OPS 1.440 VO (EG) 2008/859

Flugbetrieb bei geringer Sicht Allgemeine Betriebsregeln

a)
Allgemeines. Die folgenden Verfahren gelten für die Einführung und die Genehmigung von Flugbetrieb bei geringer Sicht.
b)
Betriebliche Nachweisführung. Die betriebliche Nachweisführung dient der Feststellung oder Validierung der Anwendung bzw. Durchführung und Wirksamkeit der anwendbaren Flugführungs-Bordsysteme, einschließlich HUDLS (soweit zutreffend), Schulungen, Flugbesatzungsverfahren, Instandhaltungsprogramme und Handbücher für das zur Genehmigung anstehende Programm für die Betriebsstufen II und III.

1.
Beträgt die beantragte Entscheidungshöhe (DH) 50 ft oder mehr, sind mindestens 30 Anflüge und Landungen im Flugbetrieb mit den in jedem Luftfahrzeugmuster eingebauten Systemen der Betriebsstufen II und III durchzuführen. Liegt die beantragte DH unter 50 ft, sind mindestens 100 Anflüge und Landungen durchzuführen; die Luftfahrtbehörde kann Ausnahmen zulassen.
2.
Bei verschiedenen Baureihen des gleichen Luftfahrzeugmusters, bei denen die gleiche Grundausrüstung hinsichtlich der Flugsteuerungs- und Anzeigesysteme verwendet wird, oder bei einem Luftfahrzeugmuster mit unterschiedlicher Grundausrüstung hinsichtlich der Flugsteuerungs- und Anzeigesysteme hat der Luftfahrtunternehmer nachzuweisen, dass die verschiedenen Baureihen ausreichend leistungsfähig sind; der Luftfahrtunternehmer hat jedoch nicht für jede Baureihe eine vollständige betriebliche Nachweisführung zu erbringen. Die Luftfahrtbehörde kann auch einer Reduzierung der Anzahl der Anflüge und Landungen auf der Grundlage von Erleichterungen zustimmen, die für Erfahrungen gewährt werden, die ein anderer Luftfahrtunternehmer mit einem nach OPS 1 ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnis mit dem gleichen Flugzeugmuster oder der gleichen Baureihe und den gleichen Verfahren gewonnen hat.
3.
Übersteigt die Zahl der nicht erfolgreichen Anflüge 5 % der Gesamtzahl der Anflüge (z. B. nicht erfolgreiche Landungen, Systemabschaltung), muss das Evaluierungsprogramm um Stufen von mindestens 10 Anflügen und Landungen verlängert werden, bis die Gesamtmisserfolgsquote 5 % nicht übersteigt.

c)
Datenerfassung zur betrieblichen Nachweisführung. Jeder Antragsteller muss eine Datenerfassungsmethode (z. B. ein von der Flugbesatzung zu verwendendes Formblatt) für Aufzeichnungen über die Anflug- und Landeleistung entwickeln. Die dabei erfassten Daten und eine Zusammenfassung der Nachweisdaten sind der Luftfahrtbehörde für Evaluierungszwecke zur Verfügung zu stellen.
d)
Auswertung der Daten. Nicht erfolgreiche Anflüge und/oder automatische Landungen sind zu dokumentieren und auszuwerten.
e)
Fortlaufende Überwachung

1.
Nach Erteilung der erstmaligen Genehmigung muss der Flugbetrieb fortlaufend durch den Luftfahrtunternehmer überwacht werden, um unerwünschte Entwicklungen festzustellen, bevor sie zu einer Gefahr werden. Zu diesem Zweck können Berichte der Flugbesatzungen benutzt werden.
2.
Die nachstehenden Informationen müssen über einen Zeitraum von 12 Monaten aufbewahrt werden:

i)
Die Gesamtzahl der erfolgreichen, tatsächlichen oder simulierten Anflüge je Flugzeugmuster bei Verwendung der CAT-II- oder CAT-III-Bordausrüstung nach den geltenden Landemindestbedingungen der Betriebsstufe II oder III sowie
ii)
nach Flugplätzen und Flugzeugkennzeichen gegliederte Berichte von nicht erfolgreichen Anflügen und/oder automatischen Landungen, unterteilt nach folgenden Merkmalen:

A)
Mängel der Bordausrüstung,
B)
Schwierigkeiten bei den Bodeneinrichtungen,
C)
Fehlanflüge infolge von Anweisungen des Flugverkehrskontrolldienstes oder
D)
andere Gründe.

3.
Der Luftfahrtunternehmer hat ein Verfahren zur Überwachung der Leistungsfähigkeit des automatischen Landesystems oder HUDLS bis zum Aufsetzen (sofern zutreffend) jedes seiner Flugzeuge zu erstellen.

f)
Übergangszeiträume

1.
Luftfahrtunternehmer ohne Erfahrungen mit Betriebsstufe II oder III

i)
Luftfahrtunternehmer ohne Betriebserfahrung mit Betriebsstufe II oder III können eine Genehmigung für den Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder III A erhalten, wenn sie eine Mindesterfahrung von 6 Monaten im Flugbetrieb nach Betriebsstufe I mit dem betreffenden Flugzeugmuster erworben haben.
ii)
Nach Ablauf von 6 Monaten im Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder III A mit dem betreffenden Flugzeugmuster kann der Luftfahrtunternehmer eine Genehmigung für den Flugbetrieb nach Betriebsstufe III B erhalten. Bei Erteilung einer solchen Genehmigung kann die Luftfahrtbehörde für eine weitere Zeitspanne höhere Mindestbedingungen auferlegen. Die Erhöhung der Mindestbedingungen bezieht sich normalerweise nur auf die Pistensichtweite und/oder eine Einschränkung des Flugbetriebs ohne Entscheidungshöhe. Sie muss so gewählt werden, dass dadurch keine Änderung der Betriebsverfahren erforderlich wird.

2.
i)
Luftfahrtunternehmer mit Erfahrungen bezüglich Betriebsstufe II oder III. Luftfahrtunternehmer, die bereits Erfahrungen bezüglich der Betriebsstufe II oder III besitzen, können auf Antrag eine Genehmigung für einen verkürzten Übergangszeitraum erhalten.
ii)
Luftfahrtunternehmer, die Genehmigungen für den Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder III mit automatischem Anflug haben, mit oder ohne automatische Landung, und dann den manuellen Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder III mit HUDLS einführen, sind für die Zwecke der für den Zeitraum der Nachweisführung geltenden Bestimmungen als „neuer Luftfahrtunternehmer für Betriebsstufe II/III” zu betrachten.

g)
Instandhaltung der Ausrüstung für Betriebsstufe II, Betriebsstufe III und für Starts bei geringer Sicht (Low Visibility Take-off — LVTO) Der Luftfahrtunternehmer hat in Zusammenarbeit mit dem Hersteller Instandhaltungsanweisungen für die bordseitigen Flugführungssysteme zu erstellen und diese in sein nach Teil M Absatz M.A.302 vorgeschriebenes und von der Luftfahrtbehörde zu genehmigendes Instandhaltungsprogramm aufzunehmen.
h)
In Frage kommende Flugplätze und Pisten

1.
Jede Kombination von Flugzeugmuster/Piste muss durch die erfolgreiche Durchführung von mindestens einem Anflug und einer Landung nach Betriebsstufe II oder zu besseren Bedingungen überprüft werden, bevor mit dem Betrieb nach Betriebsstufe III begonnen wird.
2.
Für Pisten mit unebenem Gelände vor der Schwelle oder anderen vorhersehbaren oder bekannten Mängeln muss jede Kombination von Flugzeugmuster/Piste im Betrieb nach Betriebsstufe I unter Standardbedingungen oder zu besseren Bedingungen überprüft werden, bevor mit dem Betrieb nach Betriebsstufe I unter Standard, Betriebsstufe II, Betriebsstufe II bei Nichtstandardbedingungen oder Betriebsstufe III begonnen wird.
3.
Bei verschiedenen Baureihen des gleichen Flugzeugmusters gemäß Nummer 4 unten, bei denen die gleiche Grundausrüstung hinsichtlich der Flugsteuerungs- und Anzeigesysteme verwendet wird, oder bei einem Flugzeugmuster gemäß Nummer 4 unten mit unterschiedlicher Grundausrüstung hinsichtlich der Flugsteuerungs- und Anzeigesysteme hat der Luftfahrtunternehmer nachzuweisen, dass die Baureihen für den Betrieb ausreichend leistungsfähig sind; der Luftfahrtunternehmer hat jedoch nicht für jede Kombination von Baureihe/Piste eine vollständige betriebliche Nachweisführung zu erbringen.
4.
Für die Zwecke von Buchstabe h gilt ein Flugzeugmuster oder die Baureihe eines Flugzeugs als gleiches Muster/gleiche Baureihe, wenn dieses/diese gleich oder ähnlich ist in Bezug auf:

i)
den Stand der Technik, einschließlich:

A)
FGS und zugehörige Anzeigen und Steuerungen,
B)
FMS und Grad der Integration mit dem FGS,
C)
Einsatz von HUDLS.

ii)
Betriebliche Verfahren, einschließlich:

A)
Alarmhöhe,
B)
manuelle Landung/automatische Landung,
C)
Flugbetrieb ohne Entscheidungshöhe,
D)
Einsatz von HUD/HUDLS im Hybridbetrieb.

iii)
Handhabungsmerkmale, einschließlich:

A)
Manuelle Landung nach automatischem oder HUDLS-geführten Anflug,
B)
Manuelles Durchstarten nach automatischem Anflug,
C)
Automatisches/manuelles Ausrollen.

5.
Luftfahrtunternehmer, die das gleiche Flugzeugmuster/die gleiche Flugzeugklasse oder Baureihe eines Flugzeugmusters gemäß Nummer 4 oben verwenden, können bei der Erfüllung der Bestimmungen dieser OPS auch die Erfahrungen und Aufzeichnungen der anderen betreffenden Luftfahrtunternehmer anrechnen lassen.
6.
Luftfahrtunternehmer, die einen anderen Betrieb durchführen als den Flugbetrieb nach Betriebsstufe II bei Nichtstandardbedingungen, müssen die Auflagen von Anlage 1 zu OPS 1.440 — Flugbetrieb bei geringer Sicht — Allgemeine Betriebsregeln erfüllen, die für den Flugbetrieb nach Betriebsstufe II gelten.

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