Anlage 1 zu OPS 1.980 VO (EG) 2008/859

Einsatz auf mehreren Mustern oder Baureihen

a)
Wird ein Flugbesatzungsmitglied auf mehr als einem Flugzeug einer Klasse, eines Musters oder einer Baureihe eingesetzt, die nach den anwendbaren Vorschriften über die Lizenzierung von Flugbesatzungsmitgliedern und damit verbundenen Verfahren für Flugzeugmuster und/oder -klassen mit einem Piloten erfasst sind und mehr als eine Lizenzeintragung erfordern, gilt Folgendes:

1.
Ein Flugbesatzungsmitglied darf eingesetzt werden auf nicht mehr als

i)
drei Flugzeugmustern oder Baureihen mit Kolbenantrieb oder
ii)
drei Flugzeugmustern oder Baureihen mit Propellerturbinenantrieb oder
iii)
einem Muster oder einer Baureihe mit Propellerturbinenantrieb und einem Muster oder einer Baureihe mit Kolbenantrieb oder
iv)
einem Muster oder einer Baureihe mit Propellerturbinenantrieb und einem Flugzeug innerhalb einer bestimmten Klasse.

2.
Für jedes eingesetzte Muster oder jede Baureihe ist OPS 1.965 zu erfüllen, wenn der Luftfahrtunternehmer keine besonderen Verfahren und/oder betrieblichen Beschränkungen, die den behördlichen Anforderungen genügen, nachgewiesen hat.

b)
Wird ein Flugbesatzungsmitglied im Rahmen einer oder mehrerer Lizenzeintragungen gemäß den Flugbesatzungslizenzen und damit verbundenen Verfahren für Flugzeugmuster mit zwei Piloten auf mehr als einem Muster oder einer Baureihe eingesetzt, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass

1.
die im Betriebshandbuch festgelegte Mindestflugbesatzung für jedes betriebene Muster oder jede Baureihe gleich ist,
2.
ein Flugbesatzungsmitglied nicht auf mehr als zwei Mustern oder Baureihen eingesetzt wird, für die eine gesonderte Lizenzeintragung erforderlich ist, und
3.
während einer Flugdienstzeit nur Flugzeuge innerhalb einer Lizenzeintragung geflogen werden, es sei denn, der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren festgelegt, die eine angemessene Vorbereitungszeit gewährleisten.

Anmerkung: In Fällen, in denen es um mehr als eine Lizenzeintragung geht, siehe Buchstaben c und d.

c)
Wird ein Flugbesatzungsmitglied auf mehr als einem Muster oder einer Baureihe eingesetzt, die in den Flugbesatzungslizenzen und den damit verbundenen Verfahren für Flugzeugmuster mit einem Piloten und Flugzeugmuster mit zwei Piloten erfasst sind und mehr als eine Lizenzeintragung erfordern, muss der Luftfahrtunternehmer folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Buchstabe b Nummern 1, 2 und 3 sowie
2.
Buchstabe d.

d)
Wird ein Flugbesatzungsmitglied auf mehr als einem Muster oder einer Baureihe eingesetzt, die in den Flugbesatzungslizenzen und den damit verbundenen Verfahren für Flugzeugmuster mit zwei Piloten erfasst sind und mehr als eine Lizenzeintragung erfordern, muss der Luftfahrtunternehmer folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Buchstabe b Nummern 1, 2 und 3.
2.
Vor Ausübung der Rechte von zwei Lizenzeintragungen

i)
muss das Flugbesatzungsmitglied zwei aufeinander folgende Befähigungsüberprüfungen durch den Luftfahrtunternehmer abgeschlossen haben und 500 Stunden in der betreffenden Position innerhalb der Flugbesatzung bei demselben Luftfahrtunternehmer in der gewerbsmäßigen Beförderung im Einsatz gewesen sein.
ii)
Wird ein Pilot, der die Rechte von zwei Lizenzeintragungen ausübt, von einem Luftfahrtunternehmer, bei dem er bereits Erfahrung erworben hat, auf einem dieser Muster zum Kommandanten ernannt, beträgt die Mindesterfahrung als Kommandant 6 Monate und 300 Flugstunden, und der Pilot muss 2 aufeinander folgende Befähigungsüberprüfungen abgeschlossen haben, bevor er wieder die Rechte beider Lizenzeintragungen ausüben darf.

3.
Vor Beginn der Schulung und vor dem Einsatz auf dem zweiten Muster oder der zweiten Baureihe muss ein Flugbesatzungsmitglied 3 Monate und 150 Flugstunden auf dem ersten Muster oder der ersten Baureihe im Einsatz gewesen sein; hierin muss mindestens eine Befähigungsüberprüfung eingeschlossen sein.
4.
Nach Abschluss der erstmaligen Streckenflugüberprüfung auf dem neuen Muster sind 50 Flugstunden oder 20 Teilflugstrecken ausschließlich auf Flugzeugen dieses Musters zu absolvieren.
5.
Für jedes eingesetzte Muster ist OPS 1.970 zu erfüllen, es sei denn, die Luftfahrtbehörde hat Erleichterungen gemäß Nummer 7 gewährt.
6.
Der Zeitraum, innerhalb dessen auf jedem Muster Streckenflugerfahrung zu erwerben ist, muss im Betriebshandbuch festgelegt sein.
7.
Sollen Erleichterungen zur Vereinfachung der Anforderungen hinsichtlich der Schulung und Überprüfung sowie der fortlaufenden Flugerfahrung bei Einsatz auf den Flugzeugmustern gewährt werden, so hat der Luftfahrtunternehmer der Luftfahrtbehörde nachzuweisen, welche Maßnahmen aufgrund der Gemeinsamkeiten der Muster oder Baureihen nicht wiederholt werden müssen.

i)
OPS 1.965 Buchstabe b schreibt jährlich zwei Befähigungsüberprüfungen durch den Luftfahrtunternehmer vor. Werden Erleichterungen gemäß Nummer 7 für Befähigungsüberprüfungen beim Wechsel zwischen den beiden Mustern gewährt, so gilt jede Befähigungsüberprüfung auch für das andere Muster. Dabei darf der Zeitraum zwischen Befähigungsüberprüfungen den in den anwendbaren Vorschriften über die Lizenzierung von Flugbesatzungsmitgliedern für jedes Muster vorgeschriebenen Zeitraum nicht überschreiten. Zusätzlich sind einschlägige und genehmigte wiederkehrende Schulungen im Betriebshandbuch festzulegen.
ii)
OPS 1.965 Buchstabe c schreibt jährlich eine Streckenflugüberprüfung vor. Werden Erleichterungen gemäß Nummer 7 für Streckenflugüberprüfungen beim Wechseln zwischen Mustern oder Baureihen gewährt, so gilt jede Streckenflugüberprüfung auch für das andere Muster oder die andere Baureihe.
iii)
Die jährliche Schulung und Überprüfung im Gebrauch der Not- und Sicherheitsausrüstung muss alle Anforderungen für jedes Muster abdecken.

8.
Für jedes eingesetzte Muster oder jede eingesetzte Baureihe ist OPS 1.965 zu erfüllen, es sei denn, die Luftfahrtbehörde hat Erleichterungen gemäß Nummer 7 gewährt.

e)
Wird ein Flugbesatzungsmitglied auf einer Kombination von Mustern oder Baureihen gemäß den Flugbesatzungslizenzen und den damit verbundenen Verfahren für Flugzeugmuster mit einem Piloten und Flugzeugmuster mit zwei Piloten eingesetzt, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass besondere Verfahren und/oder betriebliche Beschränkungen nach OPS 1.980 Buchstabe d anerkannt werden.

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