Artikel 19 VO (EG) 2008/867

Übergangsbestimmung

(1) Die Mitgliedstaaten können im ersten Jahr der Programmdurchführung einen Vorschuss auf die Gemeinschaftsfinanzierung zahlen.

(2) Dieser Vorschuss ist auf den der Gemeinschaftsfinanzierung entsprechenden Betrag begrenzt.

(3) Die Ausgaben, die sich aus der Zahlung des Vorschusses gemäß Absatz 2 ergeben, werden als zwischen dem 16. und 31. Oktober 2006 getätigte Ausgaben verbucht.

(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten veröffentlichen auf ihren Websites nach Abschluss der Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2080/2005 alle bei deren Durchführung erhobenen Daten und vorgenommenen Studien.

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