Artikel 18 VO (EG) 2008/867

Mitteilungen der Mitgliedstaaten

(1) Spätestens am 31. Januar, der auf jeden am 1. April beginnenden Dreijahreszeitraum gemäß Artikel 8 folgt, teilen die Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten der Kommission die nationalen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung mit, insbesondere diejenigen betreffend:

a)
die Bedingungen für die Anerkennung der Marktteilnehmerorganisationen gemäß Artikel 2 Absatz 2;
b)
die zusätzlich gemäß Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Bedingungen für die Förderfähigkeit der Maßnahmen;
c)
die Zielvorgaben und Schwerpunkte für den Olivenanbau gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a sowie die quantitativen und qualitativen Indikatoren gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f;
d)
die Modalitäten für die Vorschussregelung gemäß Artikel 11 und gegebenenfalls die Regelung für die Zahlung der staatlichen Finanzhilfen;
e)
die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 14 sowie der Sanktions- und Berichtigungsmaßnahmen gemäß Artikel 16;
f)
die Frist gemäß Artikel 12 Absatz 3.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 1. Mai eines jeden Durchführungsjahres eines genehmigten Arbeitsprogramms Angaben zu

a)
den anerkannten Marktteilnehmerorganisationen;
b)
den Arbeitsprogrammen und ihren Merkmalen, aufgeschlüsselt nach Arten von Marktteilnehmerorganisationen, Maßnahmenbereichen und Erzeugungsregionen;
c)
den für die einzelnen Arbeitsprogramme vorgesehenen Finanzbeträgen;
d)
dem für die Gemeinschaftsfinanzierung vorgesehenen Zeitplan über die gesamte Laufzeit der Arbeitsprogramme, aufgeschlüsselt nach Haushaltsjahren.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 20. Oktober eines jeden Durchführungsjahres eines genehmigten Arbeitsprogramms einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung, der zumindest folgende Informationen enthält:

a)
Anzahl der finanzierten Arbeitsprogramme, Begünstigte, Olivenanbauflächen, Ölmühlen, Verarbeitungsanlagen und die betreffenden Olivenöl- und Tafelolivenmengen;
b)
Merkmale der in den einzelnen Maßnahmenbereichen durchgeführten Maßnahmen;
c)
Diskrepanzen zwischen den vorgesehenen und den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Ausgaben;
d)
Beschreibung und Bewertung der Ergebnisse insbesondere anhand der Bewertung der Arbeitsprogramme gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii;
e)
Statistik der gemäß den Artikeln 14 und 15 durchgeführten Kontrollen und der gemäß Artikel 16 durchgeführten Sanktions- oder Berichtigungsmaßnahmen;
f)
Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Arbeitsprogrammen und Maßnahmenbereichen, sowie die finanziellen Beiträge der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und der Marktteilnehmer.

(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1).

(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten veröffentlichen auf ihren Websites nach Abschluss der Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a alle bei deren Durchführung erhobenen Daten und vorgenommenen Studien.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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