Artikel 17 VO (EG) 2008/867

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats fordert alle zu Unrecht gezahlten Beträge, gegebenenfalls zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen, wieder zurück.

(2) Bei der Berechnung der Zinsen

a)
wird der Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten zugrunde gelegt;
b)
gilt der von der Europäischen Zentralbank zum Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Zahlung auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandte und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz, zuzüglich drei Prozentpunkte.

(3) Stellt sich eine entsprechend dem genehmigten Arbeitsprogramm durchgeführte Maßnahme im Nachhinein als nicht zuschussfähig heraus, so kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, die vorgesehene Finanzhilfe zu zahlen oder von einer Rückforderung der bereits gezahlten Beträge abzusehen, sofern ein solcher Beschluss in vergleichbaren Fällen der öffentlichen Finanzierung zulässig ist und die Marktteilnehmerorganisation nicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

(4) Die gemäß diesem Artikel wieder eingezogenen oder gezahlten Beträge werden an die Zahlstelle überwiesen und von den aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abgezogen.

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