Artikel 16 VO (EG) 2008/867
Berichtigungs- und Sanktionsmaßnahmen
(1) Wird die Anerkennung gemäß Artikel 3 Absatz 3 wegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes seitens der Marktteilnehmerorganisation entzogen, so wird die Marktteilnehmerorganisation für das gesamte Arbeitsprogramm von der Finanzierung ausgeschlossen und zahlt der zuständigen Behörde außerdem einen Betrag, der dem von der Finanzierung ausgeschlossenen Betrag entspricht.
(2) Wurde eine Maßnahme nicht entsprechend dem Arbeitsprogramm durchgeführt, so wird die betreffende Marktteilnehmerorganisation von der Finanzierung dieser Maßnahme ausgeschlossen. Kann eine Marktteilnehmerorganisation anhand sachlich richtiger Informationen oder auf andere Weise belegen, dass sie nicht gegen die Vorschriften verstoßen hat, so wird kein Ausschluss vorgenommen.
(3) Werden bei der Durchführung des Arbeitsprogramms Unregelmäßigkeiten festgestellt, so werden gegenüber den Marktteilnehmerorganisationen folgende Sanktionsmaßnahmen durchgeführt:
- a)
-
im Falle einer Unregelmäßigkeit wegen Fahrlässigkeit gilt für die Marktteilnehmerorganisation Folgendes:
- i)
- Sie wird von der Finanzierung der betreffenden Maßnahme ausgeschlossen;
- ii)
- sie zahlt an die zuständige Behörde einen Betrag, der dem von der Finanzierung ausgeschlossenen Betrag entspricht;
- b)
-
im Falle einer vorsätzlichen Unregelmäßigkeit, einschließlich Falschangaben, gilt für die Marktteilnehmerorganisation Folgendes:
- i)
- Sie wird von der Finanzierung des gesamten Arbeitsprogramms ausgeschlossen;
- ii)
- sie zahlt an die zuständige Behörde einen Betrag, der dem von der Finanzierung ausgeschlossenen Betrag entspricht;
- iii)
- sie wird während des gesamten Dreijahreszeitraums, der auf den Dreijahreszeitraum folgt, in dem die Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, von der Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ausgeschlossen.
(4) Die bei der Anwendung der Berichtigungs- oder Sanktionsmaßnahmen gemäß diesem Artikel anfallenden Beträge werden an die zuständige Zahlstelle überwiesen und von den aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abgezogen.
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